Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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3. Eisenbahn wesen. 
Auf Grund der vom Bundesrate durch die Bestimmung in Nr. XXXV d Abs. 1 Ziffer 5 der Anlage B 
zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (Bekanntmachung vom 23. Juni d. J., Reichs-Gesetzbl. S. 845) erteilten 
Ermächtigung werden über das bei Prüfung rauchschwacher gelatinierter Nitrozellulosepulver, nitro- 
glyzerinhaltiger Nitrozellulosepulver und ihrer Ausgangsstoffe anzuwendende Verfahren folgende Vor- 
schriften getroffen: 
  
Prüfung der Nitrozellulose auf Stickoxydgehalt. 
1. Die Prüfung erfolgt in der Weise, daß eine bestimmte Menge getrockneter Nitrozellulose 
während einiger Zeit auf 1320 C. erhitzt wird und die dabei aus der Nitrozellulose abgespaltenen 
Stickoxyde quantitativ bestimmt werden. 
Die zur Prüfung' zu benutzende Vorrichtung ist nachstehend dargestellt: 
Forderansicht. Seitenansicht. 
  
  
  
  
  
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Ansicht von oben. 
  
  
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