Ar. 165. 887
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 18. Oktober 1915.
Inhalt.
I. Abteilung. (Nr. 30.) Verordnung, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechtes
an die Stadt Schwerin zum Erwerbe des für eine Fliegerstation erforder-
lichen Geländes.
I. Abteilung.
(Nr. 30.) Berordnung vom 16. Oktober 1915, betreffend die Verleihung des Ent-
eignungsrechtes an die Stadt Schwerin zum Erwerbe des für eine Flieger-
station erforderlichen Geländes.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir wollen hierdurch dem Magistrate Unserer Haupt= und Residenzstadt
Schwerin zum Erwerbe des für die Errichtung einer militärischen Fliegerstation
im Gebiete der Domanialfeldmarken Görries und Kl. Rogahn mit Fasanenhof
(D.-A. Schwerin) erforderlichen Geländes das Enteignungsrecht verleihen.
Für die Enteignung und das dabei zu beobachtende Verfahren kommen
die Bestimmungen der Verordnung vom 29. März 1845 — Rbl. 1845 Nr. 9
— mit der Maßgabe zur entsprechenden Anwendung, daß an Stelle der im
8 3 der Verordnung bestimmten Frist von drei Wochen eine solche von zwei
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