Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

— 39* — 
Schweine erkranken vorzugsweise an den Klauen, seltener am Maule. In diesem Falle 
erscheinen die Bläschen meistens am Rüssel, weniger im Maule selbst. Außer den Klauen können auch 
die Afterklauen ergriffen werden; die Erkrankung an den Klauen kann zur Lockerung der Hornkapsel 
und zum Ausschuhen führen. 
Die Maul= und Klauenseuche verläuft in der Regel ohne erhebliche Störungen des Allgemein- 
befindens (leichte Formen). In manchen Fällen ist aber das Allgemeinbefinden der kranken Tiere 
sehr erheblich gestört und es sind insbesondere starke Abgeschlagenheit, Abmagerung und hohes Fieber 
vorhanden (schwere Formen). Ausnahmsweise entwickeln sich im Gefolge der Krankheit schleichend 
verlaufende Eiterungen an den Klauen, in den Klauengelenken und im Euter, welche zu einer eitrigen 
Blutvergiftung führen können (bgl. Nr. 17). 
Auf Maul= und Klauenseuche ist namentlich zu achten bei Rindern und Schweinen (§ 8). Liegen 
schwere Formen der Seuche vor, so darf der nicht als Tierarzt approbierte Beschauer die Schlacht- 
vieh= und Fleischbeschau nicht vornehmen (§§ 11, 31). Falls die Feststellung der Seuche durch den 
beamteten Tierarzt zu erfolgen hat, darf die Schlachtung nur unter der Bedingung gestattet werden, 
daß der Kopf mit der Zunge, sowie die Fußenden zur Verfügung des beamteten Tierarztes unter 
sicherem Verschluß in einem geeigneten Raume aufbewahrt werden (§5 15). Der Polizeibehörde ist An- 
zeige zu erstatten (§ 14). In allen Fällen sind die erkrankten Stellen sowie wertlose Teile (Klauen) 
unschädlich zu beseitigen. Kopf und Zunge sind freizugeben, wenn sie unter amtlicher Aufsicht in 
kochendem Wasser gebrüht wurden (§ 35 Nr. 7). Der Beschauer hat Hände und Arme sowie Kleidung 
und Schuhwerk gründlich zu reinigen; Kleidung und Schuhwerk sind vor dem Betreten anderer Ställe 
zu wechseln (6 16); vgl. auch Anhang Nr. 2. 
6. Die Lungenseuche. 
Die Lungenseuche kommt nur beim Rindvieh vor; die Tiere zeigen im lebenden Zustande 
folgende Krankheitserscheinungen: im Anfang tritt Fieber und ein kurzer, schmerzhafter Husten sowie 
etwas beschleunigtes und erschwertes Atmen auf; später besteht ein fieberhaftes Allgemeinleiden, große 
Atemnot und schmerzhafter, dumpfer Husten. « 
Beim geschlachteten Tiere sieht man zunächst, jedoch nicht immer, eine gelbliche, trübe, 
flockige Flüssigkeit aus der geöffneten Brusthöhle abfließen, ferner faserig-schwartige Auflagerungen auf 
dem Brustfell sowie Verklebungen desselben mit der kranken Lunge. Es ist gewöhnlich nur der eine 
oder der andere Lungenflügel erkrankt und in diesem Falle nicht lufthaltig, sondern fest und schwer. 
Die kranke Lunge fällt an der Luft nicht zusammen und sinkt im Wasser unter. Bisweilen beschränkt 
sich die Erkrankung auf kleine, nicht bis an die Oberfläche der Lungen reichende Entzündungsherde. 
Durchschneidet man ein krankes Lungenstück, so erscheint die Schnittfläche bunt gefärbt (mar— 
moriert). Das zwischen den einzelnen Lungenläppchen gelegene Bindegewebe ist stark verbreitert und 
in gelblich= oder grauweiße, das Lungengewebe netzartig durchziehende, bis zu 8 mm breite Streifen 
umgewandelt. Die zwischen diesen Streifen liegenden Lungenteile zeigen stets verschiedene, teils hoch- 
rote bis schwarzrote, teils gelbliche, teils graue Färbung. Einzelne kleinere und größere Herde 
können auch trübe, glanzlos, abgestorben und von einer mehr oder weniger derben bindegewebigen 
Kapfel umgeben sein. Auch kann der ganze Herd im Zusammenhang abgestorben, verkäst und abge- 
apselt sein. . 
Falls die Seuche nicht bereits durch den beamteten Tierarzt festgestellt ist, darf die Erlaubnis 
zur Schlachtung nur unter der Bedingung erteilt werden, daß die Lunge zur Verfügung des beamteten 
Tierarztes unter sicherem Verschluß in einem geeigneten Raume aufbewahrt wird (§ 15). Der nicht 
als Tierarzt approbierte Beschauer darf ferner die Schlachtung nur gestatten, wenn das Allgemein- 
befinden der Tiere nicht wesentlich gestört ist (6 11). Der Polizeibehörde ist Anzeige zu erstatten 
(§ 14). Der Beschauer hat Hände und Arme gründlich zu reinigen (§ 16); vgl. auch Anhang Nr. 2. 
Die Beurteilung des Fleisches bleibt in allen Fällen dem Tierarzte vorbehalten (§ 31). 
7. Der Bläschenausschlag des Rindviehs. 
Der Bläschenausschlag ist ein ansteckender Ausschlag an der Schleimhaut der Geschlechtsteile. 
In leichteren Fällen ist das Allgemeinbefinden wenig gestört. Bei weiblichen Tieren findet 
man an der Innenfläche der Schamlippen, bei männlichen an der Rute linsengroße, mit klarer, gelb-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.