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(8) Der Reichskanzler ist ermächtigt, weitere Mittel zur unschädlichen Beseitigung zuzulassen.
(4) Das Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder, sofern ein solches Verfahren nicht angängig
ist, anderweitig unschädlich zu beseitigen oder zu desinfizieren.
Nicht zum Genusse für Menschen bestimmtes Fleisch.
8 20.
(1) Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist, aber dazu verwendet
werden kann, darf ohne vorherige Untersuchung zur Einfuhr zugelassen werden, wenn die Unbrauchbar—
machung für den menschlichen Genuß enttbecer im Wege der fabrikationsmäßigen Behandlung durch
geeignete Kontrollmaßregeln s#chergestellf 2#% 4 oder durd besondere Behandieeng Ferbeigefubrt s6k.
()Deese besondere Bandlung hat æu erfolgen.
a) bei Fezsch, auspenommen 2#bereifete Fetffe, ditrh Anlegen von tiefen Binschnitten und
Zusetæen von Kalk, Teer oder rohen Steinkohlenteerölon (Karbolsüure, Kresol), bei ge-
trockneton Schafdärmen auch von Kampfer oder Naphthalim,
5) bei Er##bereiteken Feiten dcrch Fermischen metk gezcöhnischemn, skarte riechenden Brenn-
petroleum, mit Teer, rohen Steinscohlenteerõlen (Karbolsckre, Kresol), Gerbertan, rohem
Birkonòl (Berkenteer) oder Kosmarzmnöy.
(32) 4½/e 100 % Feit sind e#r Unbrathbarmacheng Fölgende Gcibichismemgen der einzelnen
Mittel æu veritenden: 1 X9 ge:cöhnizches, sktarse riechendes Brenmwefoletzm, 2 ko Theer, 2 KÖ vohe Stein-
Nonlenteeröte (Karbolsckure, Kresol), 10 K Gerberhran, 6 1 roes Börenen ((Birkenteer), 7/19 Kosmarinsl.
NFdas Perfahren bei der Unbrauchbarmachunmg der Ferte send die zollamtlichen Porschriften
##be das Ongenzessbarmarhen von Foetten massgebene.
(6) Der Reichskanzler ist ermächtigt, noch weitere Mittel zur Unbrauchbarmachung zuzulassen.
Rechtsmittel.
g 30.
#) Gegen die seitens der Beschaustelle im Falle des § 12 Abs. 4 vorgenommene Beanstandung
einer Stichprobe sowie gegen die von der Polizeibehörde im Falle der §§ 18 bis 21 getroffene Ent-
scheidung kann von dem Verfügungsberechtigten innerhalb einer eintägigen Frist nach der Benachsichti-
gung (§ 12 Abs. 4 und § 24 Abs. 2) Beschwerde eingelegt werden. Dieses Rechtsmittel ist in ersterem
Falle bei der Beschaustelle anzumelden und hat auf Antrag des Beschwerdeführers die Aufschiebung
der weiteren Untersuchung zur Folge; in letzterem Falle ist es bei der Polizeibehörde anzumelden und
hat stets aufschiebende Wirkung. Uber die Beschwerde entscheidet eine von der Landesregierung zu
bezeichnende höhere Behörde und zwar, sofern das Rechtsmittel gegen das technische Gutachten gerichtet
ist, nach Anhörung mindestens eines weiteren Sachverständigen. Die durch unbegründete Beschwerde
erwachsenden Kosten fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
(2) Von der endgültigen Entscheidung hat die höhere Behörde den Beschwerdeführer, die
Beschaustelle, die Polizeibehörde sowie die Zoll= oder Steuerstelle sofort in Kenntnis zu setzen.
Fleischbeschaubuch.
8 31.
(1) An jeder Beschaustelle für ausländisches Fleisch ist ein Fleischbeschaubuch nach beifolgendem
Muster von dem Beschauer zu führen, in welches alle Untersuchungen und deren Ergebnisse sowie die
endgültige Entscheidung einzutragen und jedesmal mit der Unterschrift des Beschauers zu versehen sind.
Die näheren Bestimmungen hierüber werden vom Reichskanzler erlassen.
(2) Wo das Bedürfnis besteht, kann für frisches und zubereitetes Fleisch, namentlich Fette,
sowie für die einzelnen Tiergattungen ein besonderes Beschaubuch geführt werden.
3) Das Fleischbeschaubuch ist für jedes Kalenderjahr neu anzulegen; das abgeschlossene ist
mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.