Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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(2) Bei den nach der Leistungsfähigkeit abgefundenen Brennereien ist das Hauptangenmerk 
darauf zu richten, daß die im Abfindungsplan erklärten Betriebsstunden genau eingehalten, keine 
anderen als die angemeldeten Brennvorrichtungen zu Roh= und Feinbrand in Betrieb genommen 
und keine anderen als die angegebenen Stoffarten verwendet werden. 
(8) Bei den nach der Stoffmenge abgefundenen Brennereien sind, auch abgesehen von dem 
Falle eines darauf gerichteten Antrags, nach näherer Anordnung des Hauptamts die in der Ab- 
findungsanmeldung gemachten Angaben über Gattung und Menge der zu verarbeitenden Roh- 
stoffe durch Aufnahme der Materialvorräte und der bemaischten Bottiche oder durch Ermittelung 
des Inhalts der Dämpfgeräte zu prüfen; erforderlichenfalls ist danach das Weitere zu veran- 
lassen, insbesondere die Berichtigung der Steuerfestsetzung herbeizuführen. Bei Brennereien, die 
der Materialüberwachung unterliegen, sind die Materialvorräte, gleichviel ob sie schon zum Ab- 
trieb angemeldet sind oder nicht, mit den Materialanmeldungen zu vergleichen. 
„340. 
4. Zahl und (1) Die Direktivbehörde bestimmt nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und der zur Ver- 
w der fügung stehenden Beamtenkräfte, wieviel Revisionen während und außerhalb des Betriebs und 
onen. insbesondere während der Nachtzeit vorzunehmen sind. Nachtrevisionen sind namentlich in Bren- 
nereien vorzunehmen, denen das nächtliche Befülltlassen der Brenngeräte gestattet ist. 
(2) Die Revisionen müssen unvermutet und möglichst zu verschiedenen Stunden und in un- 
gleichen Zwischenräumen vorgenommen werden. 
l 341. 
5. Eintragung (1) Nach Beendigung der Revision hat der Beamte den Revisionsbefund, solange in der 
de nrt dens- Brennerei eine Betriebsanmeldung oder ein Brennbuch ausliegt, in diese, andernfalls in ein 
elundes. ievisionsbuch nach Muster 47 einzutragen. Das Revisionsbuch ist in dem zur Aufbewahrung 
Muster 47, des Brennereibeleghefts bestimmten Behältnis auszulegen. 
(2) Das Hauptamt kann von Auslegung des Revisionsbuchs absehen, wenn der Blasen- 
helm oder das Schlußstück außerhalb der Betriebszeit bei der Hebestelle oder einer hierzu be- 
stimmten Person niederzulegen ist.
	        
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