Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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86. 
(1) Verkäufern, die nicht selbst Tabak verarbeiten, kann vom Hauptamte gestattet werden, 
für die Abgabe in kleinen Mengen einen Teil ihres Vorrats an Tabakblättern auch ohne voran- 
gegangenen Verkauf an einen Verarbeiter (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) zur Verzollung zu bringen. 
Als Abgabe in kleinen Mengen gelten Verkäufe von nicht mehr als 25 Kilogramm. 
(7 Uber die Verkäufe aus dem verzollten Tabakvorrat ist ein besonderes Buch zu führen 
(E 5 des Gesetzes). 
(3) Die Feststellung des Zollzuschlags erfolgt nach Maßgabe des vom Verkäufer gezahlten 
oder zu zahlenden Preises unter Zuschlag von 5 vom Hundert. 
87. 
Ist der Wertanmeldung eine Rechnung (Rechnungsauszug, Rechnungsabschrift) nicht bei- 
gefügt oder fehlt bei ausländischen Rechnungen die vorgeschriebene konsularische Beglaubigung 
(6 13) oder entstehen in anderen Fällen bei der Zollabfertigung Zweifel an der Zulänglichkeit 
der Wertanmeldung, so ist nach den §§ 7 und 9 Abs. 3 des Gesetzes zu verfahren. 
88. 
Der Zollzuschlag wird fällig, sobald die Tabakblätter oder Zigarren in den freien Ver- 
kehr treten. Für die Stundung des Zollzuschlags gelten die gleichen Bestimmungen wie für die 
Stundung des Gewichtszolls. 
89. 
Die Anmeldung des Wertes der zollzuschlagpflichtigen Tabakblätter und Zigarren hat, 
sofern die Tabakblätter (einschließlich Abfälle) vom Verarbeiter in eine öffentliche Niederlage 
oder in ein unter amtlichem Mitverschlusse stehendes Privatlager gebracht werden, in der An- 
meldung zur Niederlage, in allen anderen Fällen in der Anmeldung zur Verzollung (Eingangs- 
anmeldung, Auszug aus einem Begleitschein 1 zur Verzollung, Abmeldung von der Niederlage 
zur Verzollung) oder in einer diesen Papieren anzustempelnden Anlage zu erfolgen. 
8 10. 
), Zur Anmeldung des Wertes zollzuschlagpflichtiger Tabakblätter (einschließlich der Ab- 
fälle) ist der inländische Verarbeiter, zur Anmeldung des Wertes der ausländischen Zigarren der 
Einbringer (Verzoller) verpflichtet. 
.12) Die Übernahme der Anmeldepflicht des Verarbeiters durch den Verkäufer ist in allen 
Fällen zulässig, in denen der Verarbeiter den Tabak nicht auf eine öffentliche Niederlage oder auf 
eine Privatniederlage unter amtlichem Mitverschlusse bringt. 
Die Wertanmeldung muß enthalten: 
den Namen und Wohnort des Verkäufers (Händlers, Lieferers) und des Käufers 
(Verarbeiters, Einbringers), den Tag des Kaufes, das Ursprungsland der Ware 
und die übliche Bezeichnung der Tabakarten — Haupt- und Sonderbezeichnung 
der Zigarrensorten —, ferner für jede Tabakart oder Zigarrensorte die Zahl der 
Packstücke, deren Roh- und Reingewicht — bei Zigarren auch die darin enthaltene 
Stückzahl — und den Kaufpreis für die Gewichtseinheit — bei Zigarren für 
1000 Stück — sowie endlich den Gesamtkaufpreis und die nach § 3 dem Kauf- 
preis etwa hinzutretenden Kosten und Vergütungen. 
* 12. 
(1) Der Wertanmeldung ist, abgesehen von dem im § 2 vorgesehenen Falle, die vom 
Verkäufer (Händler, Lieferer) ausgestellte Rechnung beizufügen (§8 3 Abs. 2 und 9 Abs. 2 
des Gesetzes). 
r2 
Fälligkeit des Zoll- 
zuschlags. 
Wertanmeldung. 
#a) Zeitpunkt. 
5) Zur Wertanmel- 
dung verpflichtete 
Personen. 
e) Inhalt. 
d) Anlagen.
	        
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