Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Dem Stichwort „Rechenmaschinen“ ist am Schlusse folgender Hinweis anzufügen: 
„S. auch die Anmerkung zu Zellhornwaren.“ 
Dem Stichwort „Reis“ ist vor der Anmerkung folgende Bestimmung anzufügen: 
„4. durch Erhitzen aufgeblasener Reis (sogenannter puffed rieesrss. 218 60“. 
In dem Stichwort „Retorten“ ist in Ziffer 1 statt „oder toniger Masse“ zu setzen „ toniger Masse, 
gebranntem Magnesit oder ähnlichen mineralischen Stoffen“. 
Hinter dem Stichwort „Rindenspunde“ ist als neues Stichwort aufzunehmen: 
„Rindenstoff, sogenannter (ein aus dem Baste des Feigenbaums oder dergleichen durch 
Klopfen und Pressen zusammengewalkter Verpackungsstoff), wie Packfilz.“ 
In dem Stichwort „Rindvieh“ ist am Schlusse des ersten Absatzes der Anmerkung 3 das Zeichen 
„G“ zu streichen. 
In dem Stichwort „Ringe“ ist in Ziffer 5i vor „Schildpatt“ einzuschalten „Perlmutter oder“. 
Das Stichwort „Robbentran“ ist, wie folgt, zu fassen: 
„Robbentran, ungereinigt, gereinigt oder oxydiert, auch in Flaschen 
oder dergleichen ............ .·. 131 3“. 
In dem Stichwort „Rohr usw.“ erhält die Ziffer 2 folgende Fassung: 
„2. Stuhlrohr (spanisches Rohr, Rotang) und anderes edleres Rohr, 
z. B. Bambus-, Pfeffer-, Tonkins-, Malakka-, Meer-, Manila-, Reb- 
hühner= (Partridge-), Zuckerrohr: 
aà) roh, gewaschen oder in sonstiger Weisegereinigt, ungespalten, ungehobelt 69 frei 
b) zum unmittelbaren Gebrauch zugeschnitten (auch lediglich in Stock- 
länge geschnitten), gespalten oder gehobelt (einschließlich des Peddigs), 
roh, gewaschen oder in sonstiger Weise gereinigt, nicht weiter bear- 
beitet; auch Piassavaersatzstoff, roh . .. ...... 642 3 
c) ungespalten, ungehobelt oder gespalten, gehobelt- 
gebeizt, gefärbt oder durch Brennen gemustert; auch rohes, ge- 
waschenes oder in sonstiger Weise gereinigtes, gerissen .·. 612 6 
gefirnißt, lackiert oder polirtr .. 642 10 
Anmerkungen zu 2. 
1. Das bloße Abschneiden der Rohrstäbe — insoweit es sich dabei nicht um die 
Herstellung von Abschnitten in Stocklänge handelt — gilt nicht als ein Zu- 
schneiden zum unmittelbaren Gebrauch. Als Stocklänge sind Längen von 80 bis 
einschließlich 125 cem anzusehen. In Abschnitten von Stocklänge eingehendes 
unbearbeitetes Rohr ist auch dann als in Stocklänge geschnitten zu behandeln, 
wenn es an dem unteren Ende noch mit dem Wurzelansatz und den Wurzelfasern 
versehen ist. 
2. Als gerissenes Stuhlrohr ist nur das eigentliche Stuhlrohr, d. i. die zur Ver- 
wendung als Flechtstoff dienende äußere Schale des spanischen Rohrs (Ro- 
tangs) zu behandeln.“ 
  
  
In der vierten Zeile der Ziffer 3 b desselben Stichworts ist hinter „roh“ einzufügen: „ gewaschen oder 
in sonstiger Weise gereinigt“". Die bisherige Anmerkung am Schlusse erhält die Bezeichnung als 
Anmerkung zu 3. 
In dem Stichwort „Röhren“ erhält der Hinweis am Schlusse der Ziffer 1 solgende Fassung: 
„S. auch Schlitzrohre und Wellrohre."“ 
In demselben Stichwort ist in der letzten Zeile der Anmerkung 4 zu Ziffer 1a bis d statt 
„Muffen (H und Flanschen C“ zu setzen „Flanschen O, Muffen und Nippel G#“. 
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