Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

Mitteilungen 
der beurkun- 
denden Be- 
hörden, Be- 
amten und 
Notare. 
— 
Muster 
W 
Anmeldungen 
der steuer- 
pflichtigen 
Personen. 
Muster- * 
Prüfung des 
— 82 — 
(3) Das Zuwachssteueramt, in dessen Bezirk ein Grundstückserwerb durch eine der im 53 
des Gesetzes bezeichneten Vereinigungen erfolgt, hat dies dem Zuwachssteueramte mitzuteilen, in 
dessen Bezirke die Vereinigung ihren Sitz hat. 
86. 
(1) Die Mitteilungen der Behörden, Beamten und Notare (8 3 zu C) sind innerhalb einer 
Frist von 10 Tagen nach der Beurkundung — für jeden Rechtsvorgang besonders — dem für 
die steuerliche Behandlung zuständigen Zuwachssteueramt einzureichen (Veräußerungsanzeige). 
(2) Die Veräußerungsanzeigen sind nach Anleitung des Musters 2 einzurichten. Soweit die 
darin enthaltenen Mitteilungen aus der Veräußerungsurkunde sich ergeben, genügt die Ubersendung 
einer Abschrift der Urkunde. 
(3) Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 
§ 7. 
(1) Die Mitteilungen der Behörden, Beamten und Notare über die Abtretung eines Ge- 
schäftsanteils sind auch bei den nicht unter § 3 des Gesetzes fallenden Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung zu machen. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn bei den Behörden, Beamten oder 
Notaren Tatsachen offenkundig sind, aus denen sich ergibt, daß die Gesellschaft, deren Anteil 
übertragen wird, keinen Grundbesitz hat oder nicht unter § 3 des Gesetzes fällt. 
(2) Das Zuwachssteueramt kann den Behörden, Beamten und Notaren seines Bezirkes die- 
jenigen Gesellschaften namhaft machen, für die eine weitere Mitteilung der Ubertragung von 
Geschäftsanteilen nicht für erforderlich erachtet wird. 
(3) Die Landeszentralbehörde kann die Mitteilung auf die Ubersendung von Monatslisten 
beschränken. 
88. 
(1) Die Anmeldung des Veräußerers und Erwerbers (5 3 zu D) hat innerhalb eines 
Monats zu erfolgen, nachdem der Steuerpflichtige von dem anmeldungspflichtigen Rechtsvorgang 
Kenntnis erhalten hat. 
(2) Die Anmeldungspflicht entfällt, soweit innerhalb der Anmeldungsfrist die Anmeldung 
seitens eines von mehreren Pflichtigen bewirkt ist. 
89. 
(1) Die Anmeldung ist an das für die steuerliche Behandlung des Rechtsvorganges zuständige 
Zuwachssteueramt zu richten. 
(2) Die Anmeldung hat die in dem Muster 3 bezeichneten Angaben zu enthalten und kann zu 
Protokoll des Zuwachssteueramts erklärt werden. Vordrucke nach diesem Muster sind von den 
Zuwachssteuerämtern vorrätig zu halten und dem Anmeldungspflichtigen auf Wunsch kostenfrei 
zu verabfolgen. 
(3) Soweit den Zuwachssteuerämtern aus anderem Anlaß vom Veräußerer oder Erwerber 
über die vorbezeichneten Punkte Mitteilung zu machen ist, findet die Bestimmung des § 4 Abs. 3 
entsprechende Anwendung. 
8 10. 
(1) Der pünktliche Eingang der Mitteilungen und Anmeldungen ist durch die Zuwachssteuer- 
Einganges der ämter zu überwachen. Bei unterlassener rechtzeitiger Mitteilung sind die etwa bekannten Mit- 
Witteilungen 
und Anmel- 
dungen. 
teilungs= und Anmeldungspflichtigen mit kurzer Frist zu mahnen. Mit der Mahnung des Steuer- 
Hlichtigen ist der Hinweis auf die Folgen der Nichterfüllung der Anmeldungspflicht zu verbinden. 
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist im Falle des § 3 zu A bis C Beschwerde bei der vor- 
gesetzten Aufsichtsbehörde zu führen und im Falle des § 3 zu D erforderlichenfalls das Straf- 
verfahren einzuleiten oder der zur Einleitung des Strafverfahrens zuständigen Behörde Anzeige 
zu erstatten. 
(2) Zum Zwecke der Uberwachung wird dem Zuwachssteueramt ein Verzeichnis der in seinem 
Bezirke befindlichen Grundbuchämter, Registergerichte und -behörden, der von der Landesregierung
	        
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