Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

— 85 —. 
Dritter Abschnitt. 
Hauptverfahren. 
Erster Teil. 
Veranlagung der Steuer. 
§ 18. 
(1) Hat das Vorverfahren nicht ergeben, daß die Voraussetzungen der Steuerbefreiung oder 
der Freiveranlagung vorliegen C 12 Abs. 2, 3), so fordert das Zuwachssteueramt den Steuer- 
lichtigen auf, innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine Zuwachssteuererklärung einzureichen. 
Wer Aufforderung, der geeignetenfalls aufklärende Vorverhandlungen vorausgehen können, ist 
ein Vordruck zur Zuwachssteuererklärung, ein Auszug aus den Bestimmungen des Gesetzes und 
eine Mustererklärung beizufügen. In der Steuererklärung können die Fragen, deren Beant- 
wortung dem Amte bekannt ist, ausgefüllt und solche Fragen, die nach der Lage des Falles 
nicht in Betracht kommen, durchstrichen werden. 
Die Zuwachssteuererklärung ist nach Anleitung der Muster 6, 7 zu gestalten. Uber den 
Inhalt des Gesetzesauszugs und der Mustererklärung trifft der Reichskanzler die näheren Be- 
stimmungen. 
(4) Die Zustellung der Aufforderung an den Veräußerer kann vor Ablauf der gesetzlichen 
Anmeldungsfrist erfolgen. 
(4) Das Zuwachssteueramt ist befugt, für die Abgabe der Erklärung eine längere Frist als 
2 Wochen zu bewilligen. 
(0) Der Einreichung der Steuererklärung steht die Abgabe dieser Erklärung zu Protokoll 
des Zuwachssteueramts gleich. 
Zuwachs- 
steuer- 
erklärung. 
Auster 
(6) Die Aufforderung zur Zuwachssteuererklärung kann unterbleiben, wenn es zur Fest- 
setzung der Steuer nur einer Auskunft über bestimmte tatsächliche Verhältnisse bedarf. 
E 19. 
Sind bei einem Eigentumsübergange mehrere Veräußerer vorhanden, so unterliegt es 
dem Ermessen des Zuwachssteueramts, welchem von ihnen die Aufforderung übersandt wird. 
In der Regel wird es denjenigen wählen, von dem angenommen werden kann, daß er mit den 
in Betracht kommenden Verhältnissen am besten vertraut ist. 
8 20. 
Ergibt sich aus den Mitteilungen und Anmeldungen oder im Laufe des Verfahrens, daß 
ein Fall der Veräußerung oder Ubereignung vorliegt, für dessen steuerliche Behandlung das 
Gesetz besondere Vorschriften vorsieht (Zwangsversteigerung, Gemeinschaftsteilung usw.), so hat 
das Zuwachssteueramt den Steuerpflichtigen zu einer Sondererklärung über diese Punkte zu 
veranlassen. 
#2) Für die Sondererklärungen können von der Landeszentralbehörde im Einverständnisse 
mit dem Reichskanzler Muster vorgeschrieben werden. 
E 21. 
i1# Nach Eingang der Zuwachssteuererklärung hat das Zuwachssteueramt die Angaben auf 
ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. 
(2) Sobald sich im Laufe der Ermittelungen herausstellt, daß die Zuwachssteuer voraus- 
sichtlich einen Betrag von 20 nicht erreichen würde, ist unter Einstellung der Ermittelungen 
nach § 13 zu verfahren. 
8 22. 
Fra ¾4% In Fällen, in denen die Ermittelung des Wertes eines steuerpflichtigen Gegenstandes in 
Irage kommt, ist der gemeine Wert zu Grunde zu legen. Unter dem gemeinen Werte ist der 
Sonder- 
erklärungen. 
Prüfung 
der Zuwachs- 
steuer- 
erklärung. 
Wert- 
ermittelung.
	        
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