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b) zur Verzinsung des Anlagekapitals während der Bauzeit und
J) zur Deckung der bei Beschaffung der Geldmittel entstehenden Kursverluste,
auf zweimalhundert und zwanzig Tausend Thaler festgesetzt.
Die Vermehrung dieses Anlagekapitals bleibt für den Fall vorbehalten,
daß zur Vollendung des Baues oder nach Eröffnung des Betriebes sich ein
Bedürfniß dazu herausstellen sollte.
S. 6.
Die Beschaffung des im F. 5. vorgesehenen Anlagekapitals erfolgt durch
eine Anleihe, deren Zinsfuß und sonstige Bedingungen in einem Allerhöchsten
Privilegium festgesetzt werden.
(Nr. 7521.) Allerhöchster Erlaß vom 20. September 1869., betreffend die von dem Deich-
amte des Warthebruchs beantragte allgemeine Revision der der Deich.,
Ufer.) Graben- und Schau-Ordnung vom 27. März 1802. angehängten
Deichrolle.
9— das Deichamt des Warthebruchs die allgemeine Revision der der
Deich-, Ufer-, Graben= und Schau. Ordnung vom 27. März 1802. angehängten
Deichrolle beantragt hat, genehmige Ich nach Anhörung desselben, auf Grund
des §. 23. des Gsse über das Deichwesen vom 28. Januar 1848., diese Re-
vision und bestimme über das dabei zu beobachtende Verfahren, was folgt:
hue Feststellung der im Entwurf vom Deichhauptmann des Verbandes
bereits angefertigten neuen Deichrolle, durch welche der bisherige Maaßstab zur
Aufbringung der Deichkassenbeiträge nicht verändert wird, ist dieselbe durch einen
von der Regierung in Frankfurt a. d. O. zu ernennenden Kommissarius dem
Deichamte des Warthebruchs vollständig, den einzelnen Gemeindevorständen, so-
wie den Besitzern der Güter, welche einen besonderen Gemeindebezirk bilden,
extraktweise mitzutheilen und zugleich durch das Amtsblatt eine vierwöchentliche
# zu bestimmen, innerhalb welcher die Deichrolle von den Betheiligten bei den
Gemeindevorständen und im Amtslokale des Deichhauptmanns eingesehen und
Beschwerde dagegen bei dem negierungskommissarus erhoben werden kann. Von
diesem Kommmänsreus sind die eingehenden Beschwerden, unter Iuziehun der
Beschwerdeführer, eines Deputirten des Deichamts und der erforderlichen Boch-
verständigen zu untersuchen. Als Sachverständige sind hinsichtlich der Grenzen
des Inundationsgebiets und der sonst erforderlichen Vermessungen ein vereideter
Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor zuzuziehen. Bei Streitig-
keiten über die Ueberschwemmungsverhältnisse kann ein Wasserbau-Sachverständiger
zugeordnet und der Deichhauptmann gutachtlich gehört werden.]
Die Sachverständigen werden von der Regierung in Frankfurt a. d. O.
ernannt. Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich
die Beschwerdeführer einerseits und der Deputirte des Deichamts andererseits, be-
(Nr. 7520—7522.) kannt