Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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b) zur Verzinsung des Anlagekapitals während der Bauzeit und 
J) zur Deckung der bei Beschaffung der Geldmittel entstehenden Kursverluste, 
auf zweimalhundert und zwanzig Tausend Thaler festgesetzt. 
Die Vermehrung dieses Anlagekapitals bleibt für den Fall vorbehalten, 
daß zur Vollendung des Baues oder nach Eröffnung des Betriebes sich ein 
Bedürfniß dazu herausstellen sollte. 
S. 6. 
Die Beschaffung des im F. 5. vorgesehenen Anlagekapitals erfolgt durch 
eine Anleihe, deren Zinsfuß und sonstige Bedingungen in einem Allerhöchsten 
Privilegium festgesetzt werden. 
  
(Nr. 7521.) Allerhöchster Erlaß vom 20. September 1869., betreffend die von dem Deich- 
amte des Warthebruchs beantragte allgemeine Revision der der Deich., 
Ufer.) Graben- und Schau-Ordnung vom 27. März 1802. angehängten 
Deichrolle. 
9— das Deichamt des Warthebruchs die allgemeine Revision der der 
Deich-, Ufer-, Graben= und Schau. Ordnung vom 27. März 1802. angehängten 
Deichrolle beantragt hat, genehmige Ich nach Anhörung desselben, auf Grund 
des §. 23. des Gsse über das Deichwesen vom 28. Januar 1848., diese Re- 
vision und bestimme über das dabei zu beobachtende Verfahren, was folgt: 
hue Feststellung der im Entwurf vom Deichhauptmann des Verbandes 
bereits angefertigten neuen Deichrolle, durch welche der bisherige Maaßstab zur 
Aufbringung der Deichkassenbeiträge nicht verändert wird, ist dieselbe durch einen 
von der Regierung in Frankfurt a. d. O. zu ernennenden Kommissarius dem 
Deichamte des Warthebruchs vollständig, den einzelnen Gemeindevorständen, so- 
wie den Besitzern der Güter, welche einen besonderen Gemeindebezirk bilden, 
extraktweise mitzutheilen und zugleich durch das Amtsblatt eine vierwöchentliche 
# zu bestimmen, innerhalb welcher die Deichrolle von den Betheiligten bei den 
Gemeindevorständen und im Amtslokale des Deichhauptmanns eingesehen und 
Beschwerde dagegen bei dem negierungskommissarus erhoben werden kann. Von 
diesem Kommmänsreus sind die eingehenden Beschwerden, unter Iuziehun der 
Beschwerdeführer, eines Deputirten des Deichamts und der erforderlichen Boch- 
verständigen zu untersuchen. Als Sachverständige sind hinsichtlich der Grenzen 
des Inundationsgebiets und der sonst erforderlichen Vermessungen ein vereideter 
Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor zuzuziehen. Bei Streitig- 
keiten über die Ueberschwemmungsverhältnisse kann ein Wasserbau-Sachverständiger 
zugeordnet und der Deichhauptmann gutachtlich gehört werden.] 
Die Sachverständigen werden von der Regierung in Frankfurt a. d. O. 
ernannt. Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich 
die Beschwerdeführer einerseits und der Deputirte des Deichamts andererseits, be- 
(Nr. 7520—7522.) kannt
	        
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