Metadata : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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MWeolche  Aufwendungen  haben  der  Eigentümer  oder  dessen  Eltern
Erblaffer  für  diese  Bauten  und  Verbesserungen
gemacht?

Für  jeden  Bau  und  jede  sonstige  Verbesserung  ist
der  Betrag  der  Aufwendung  und  der  Zeitpunkt,  in
welchem  sie  gemacht  ist,  anzugeben  (bei  Bauten  und  Umbauten
  der  Zeitpunkt  der  behördlichen  Gebrauchsabnahme
und,  soweit  eine  solche  nicht  besteht,  der  Zeitpunkt  der
gebrauchsfertigen  Herstellung).  Die  Belege  sind  tunlichst
beizufügen.

Hierunter  sind  nicht  anzuführen

a)  zur  Wiederherstellung  von  Baulichkeiten  verwandte
Beträge  aus  Versicherungen,  falls  die  wiederhergestellten
  Baulichkeiten  bereits  bei  dem  Erwerbe  seitens
des  Eigentümers  oder  seiner  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)
  bestanden,

b)  Aufwendungen,  die  der  laufenden  Unterhaltung  von
Baulichkeiten  oder  der  laufenden  Bewirtschaftung  von
Grundstücken  dienen,

Jc)  Aufwendungen,  die  auf  Erzeugnisse  des  Grundstücks,
Maschinen,  Mobiliar,  Inventar  und  dergleichen  gemacht
  sind.

3.5)  Hat  sich  der  Wert  der  Bauten,  Umbauten  und  sonstigen  Ver—
besserungen  (§  14  Ziffer  3)  während  der  Besitzzeit  bis  zur
Abgabe  dieser  Erklärung  gemindert  und  um  welchen  Betrag?

4.  Welche  Aufwendungen,  Leistungen  und  Beiträge  haben  der  bisherige
  Eigentümer  oder  seine  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)
während  ihrer  Besitzzeit  für  Straßenbauten,  andere  Verkehrsanlagen
  einschließlich  der  Kanalisierung,  sowie  ohne  entsprechende
Gegenleistung  und  Verzinsung  für  sonstige  öffentliche  Ein--richtungen
  gemacht  (§  14  Ziffer  4)?

Für  jede  Aufwendung  ist  ihr  Betrag  und  der  Zeitpunkt,
  in  dem  sie  gemacht  ist,  tunlichst  durch  Belege  nachzuweisen.


Anmerkung.

a)  Soweit  der  aus  dem  Grundstück  erzielte  Jahresertrag  hinter
3  %  des  Erwerbspreises  zuzüglich  der  nach  §  14  Ziffer  1
bis  3  zulässigen  Anrechnungen  zurückbleibt,  ist  der  Eigentümer
  berechtigt,  die  Feststellung  eines  Fehlbetrags  für
längstens  15  zusammenhängende,  nach  dem  1.  Januar  1885
liegende  Jahre  hierneben  zu  beantragen.  Die  Höhe  des
Fehlbetrags  ist  für  jedes  einzelne  Jahr  durch  Belege  nachzuweisen
  (§  22  Ziffer  2).

b)  Soweit  es  sich  um  die  Verbesserung  von  Flächen  handelt,
die  aus  Moorland,  Sumpfland,  Od=  oder  Heideland  be-½)

  Dier  ...  .  J
zu  beann  diese  Frage  ist  für  bergmännische  Versuchs=  und  Ausrichtungsarbeiten  nicht