Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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3. Bersicherungswesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Beaufsichtigung einer privaten Versicherungsunternehmung durch die 
Landesbehörde. 
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 21. Oktober 1910 bestimme ich auf Grund des 
§ 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen 
daß bis auf weiteres der Beerdigungsverein der Verkehrsbeamten und deren Anwärter in Aschaffen- 
burg, obgleich er seinen Geschäftsbetrieb über das Gebiet des Königreichs Bayern hinaus erstreckt 
durch die Königlich Bayerische Landesbehörde beaufsichtigt wird. *r' 
Berlin, den 24. März 1911. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
4. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Veränderungen in dem Stande der zur Ausstellung von Zeugnissen über die chemische 
Untersuchung von zollbegünstigten Gerbstoffauszügen ermächtigten wissenschaftlichen und 
Fachanstalten. 
  
Ermächtigt worden ist: Schweden. 
die Chemische Anstalt in Kalmar. 
Bemerkung. Der deutsche Text des mit der Schwedischen Regierung vereinbarten Vordrucks 
für die Untersuchungszeugnisse hat folgenden Wortlaut: 
Zeugnis 
über die chemische Untersuchung einer zur Ausfuhr in das deutsche Zollgebiet bestimmten 
Sendung von Gerbstoffauszügen. 
I. Bescheinigung. 
Zur Erlangung der günstigsten Zollbehandlung für die nachstehend verzeichneten 
(Zahl und Art der Packstücke) enthaltend en Aus- 
zug,hergestelltinderFabrikdesin...........»...».. .··................. wird hiermit 
bescheinigt, daß die unterzeichnete Staatsbehörde: 
1. jedes der zu der Sendung gehörigen Packstücke nach 
und Feststellung der Gleichartigkeit des Inhalts' — us 
diger amtlicher Uberwachung aus den gleichen Fabrikvorräten und nach Entnahme einer Probe a- 
jedem einzelnen Packstück“ . . 
den zur Füllung verwendeten Fabrikvorräten mit dem amtlichen Verschlusse versehen, 
  
Vorführung in gefülltem Zustand 
Vornahme der Fuͤllung unter stän— 
  
  
* Nicht Zutreffendes durchstreichen,
	        
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