Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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Auszug 
aus den 
Vorschriften des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Tebruar 1911. 
(Reichs-Gesetzbl. S. 33 ff. 
§+# 18 der Zuwachssteuer-Ausführungsbestimmungen. 
  
1. Feststellung des Erwerbs= und Veräußerungspreises. 
A. Allgemeines. 
88. 
Als steuerpflichtiger Wertzuwachs gilt der Unterschied zwischen dem Erwerbspreis und dem Ver— 
äußerungspreise. 
Der Preis bestimmt sich nach dem Gesamtbetrage der Gegenleistung einschließlich der vom Er— 
werber übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen und der vor— 
behaltenen oder auf dem Grundstück lastenden Nutzungen und bei Verträgen über Leistung an Erfüllungs- 
statt nach dem Werte, zu dem die Gegenstände an Erfüllungsstatt angenommen werden. 
Ist einem der Vertragschließenden ein Wahlrecht oder die Befugnis eingeräumt, innerhalb gewisser 
Grenzen den Umfang der Gegenleistung zu bestimmen, so ist für die Bemessung der Abgabe der höchste 
mögliche Betrag der Gegenleistung maßgebend. 
8 10. 
Von dem Preise kommt in Abzug der Wert der vom Veräußerer übernommenen Lasten, der 
Maschinen, auch soweit sie zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks gehören, und der Erzeug— 
nisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. 
8 11. 
Ist ein Preis nicht vereinbart oder nicht zu ermitteln, so tritt an dessen Stelle der Wert des 
Grundstücks. 
Das Gleiche gilt, wenn auf dem Grundstück eine der im § 2 bezeichneten Berechtigungen oder 
ein Nießbrauchsrecht lastet, zu deren Beseitigung der Veräußerer nicht verpflichtet ist, und der Wert des 
Grundstücks den Betrag der Gegenleistung übersteigt. Wenn die Beteiligten zum Zwecke der Steuer- 
ersparung einen Teil des Entgelts in die Form einer Vermittelungsgebühr, einer den üblichen Zinssatz 
erheblich übersteigenden Verzinsung des gestundeten Preises oder einer sonstigen Nebenleistung kleiden, 
so ist der als Teil des Entgelts anzusetzende Betrag durch Schätzung zu ermitteln. 
8 12. 
Die Wertermittelung ist in den Fällen, in denen für die Berechnung der Abgabe ein Wert in 
Betracht zu kommen hat, auf den gemeinen Wert') des Grundstücks zu richten. Die Vorschrift des 
§* 8 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 
  
*) Val. §5 22 Abs. 1 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen. Dieser lautet: 
Unter dem gemeinen Werte ist der Verkaufs= oder Verkehrswert zu verstehen, der durch den Preis be- 
stimmt wird, welcher im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Gegenstandes ohne Rück- 
sicht auf andere ungewöhnliche oder lediglich persönliche Verhältnisse zu erzielen ist.
	        
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