Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
Zu bertirhen durch alle Postanstalten und Huchhandlungen.
XXXIX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 2. Juni 1911. Nr. 30.
Inhalt: 1. Konfulatwesen: Ernennungen; — Ermächti. Zulassung eines zollfreien Lohnveredelungsverkehrs
gung zur Vornahme von Zivilstandshandlungen; — mit ausländischen bearbeiteten schmiedeeisernen Naben
Exequaturerteilungen; — Entlassung Seite 241 und Reisen 223
2. Eisenbahnwesen: Abänderung der Verwaltungsordnun Ausdehnung der Übergangserleichterungen für die
für die Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen vom Verzollung von Schaumwein und Spirituosen 213
9. Juli 11000e 222 Ergänzung und Abänderung der Anlage D der
3. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des ersten Nach- Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen 2443
trags zur „Amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe mit Anderungen des Verzeichnisses der Orte, an denen
Unterscheidungssignalen für 19110 242 sich gemäß der Weinzollordnung zuständige Zollstellen
4. Maß-= und Gewichtswesen: Zulassung von Systemen befinen 244
von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Erstattung der Übergangsabgabe für nicht zur Ver-
Elektrischen Prüfämter 242 steuerung bestimmt gewesenes Blie. 444
5. Zoll= und Steuerwesen: Zulassung eines zollfreien Ver- 6. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
edelungsverkehrs mit ausländischem Fleischextrakt 243 Reichsgebiete 2444
1. Konfu latwesen.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Rudolf Frömke zum Konsul
in Malaga zu ernennen geruht.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Direktor George Benedict Kohn zum
Konsul in Nottingham (England) zu ernennen geruht.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Christian M. Smidt zum
Konsul in Svaneke (Dänemark) zu ernennen geruht.
Seine Mazjestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Emil Albert Zarges zum
Konsul in Manc4os (Brasilien) zu ernennen geruht.
Den Verwalter des Kaiserlichen Konsulats in Port Said, Rickmers, ist auf Grund des § 1 des
Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für die Dauer
Er Verwaltung und den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige
öheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen einschließlich der unter deutschem Schutze
efindlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
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