Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

I. Besteuerung der 
Beleuchtungsmittel. 
Gegenstand der 
Besteuerung. 
Ausnahmen von 
der Bestenerung. 
Teuchtmittelsteuer-Ausführungsbestimmungen. 
Zu §§ 1 und 2 des Gesetzes. 
81. 
(1) Gegenstand der Besteuerung sind die zum Verbrauch im Inland bestimmten, im § 1 des 
Gesetzes näher bezeichneten Beleuchtungsmittel, soweit nicht gemäß § 2 dieser Bestimmungen von 
der Erhebung der Steuer abgesehen wird. 
(2) Beleuchtungsmittel, die aus dem Ausland eingehen, unterliegen der Steuer neben dem 
nach dem Zolltarif zu entrichtenden Zolle, und zwar auch dann, wenn die Sendung auf Grund 
des § 5 des Zolltarifgesetzes zollfrei bleibt. 
(3) Als Brenner für elektrische Glühlampen kommen insbesondere die auswechselbaren, den 
lichtgebenden Körper enthaltenden Teile der Nernstlampen in Betracht. 
(4) Werden elektrische Glühlampen ohne Sockel aus einer Fabrik abgegeben, so sind sie wie 
fertige zu behandeln. 
(5) Der Steuer unterliegen auch diejenigen elektrischen Glühlampen, welche durch Erneuern 
einzelner Teile oder sonstiges Behandeln von verbrauchten oder unbrauchbar gewordenen Lampen 
hergestellt sind. « 
(6) Glühkörper zu Gasglühlicht= und ähnlichen Lampen (Glühstrümpfe) gelten als steuer- 
pflichtige Erzeugnisse auch dann, wenn sie mit Salzlösungen usw. getränkt (imprägniert), aber 
unausgeglüht, oder wenn sie ausgeglüht, aber nicht mit Kollodium, Schellack oder dergleichen 
durchsetzt, zum Verbrauch oder zur Veräußerung aus der Fabrik abgegeben werden. 
(7) Als Brennstifte aus Reinkohle gelten auch die mit Docht, Metallüberzug oder Draht- 
einlage versehenen, sofern weder die Kohle selbst noch die genannten Teile Leuchtzusätze enthalten 
oder wie solche wirken. 
(8) Bei Ouecksilberdampflampen gilt das den Quecksilberdampf enthaltende Gefäß (wenn 
auswechselbar, Brenner genannt) als Gegenstand der Besteuerung. 
§ 2. 
(1) Der Steuer unterliegen nicht: 
1. Beleuchtungsmittel, die gemäß ihrer Beschaffenheit zu anderen als Beleuchtungs- 
zwecken dienen; 
2. Beleuchtungsmittel, die in einer Fabrik, einem Leuchtmittelprüfungslager (L.L.O. 8 17) 
oder in einer Prüfungsanstalt für steuerpflichtige Beleuchtungsmittel (§ 33) aus- 
schließlich zu Versuchs= oder Meßzwecken verbraucht werden oder in einer Fabrik 
ausschließlich zu anderen als Beleuchtungszwecken oder lediglich als Muster dienen; 
3. Reisemuster, deren Verwendung zum Beleuchten durch besondere Maßnahmen un- 
möglich gemacht ist. 
Bestehen in den Fällen der Ziffern 1, 2 Zweifel über die Verwendung der Beleuchtungsmittel, 
so ist die Gewährung der Steuerfreiheit davon abhängig zu machen, daß die Verwendung der 
Steuerbehörde nachgewiesen wird; die näheren Anordnungen trifft die Direktivbehörde. 
(2) Aus dem Ausland eingehende Beleuchtungsmittel, welche Reisende zum persönlichen 
Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufs auf der Reise mit sich führen, sowie solche, die als 
ordnungsmäßige Ausrüstungsgegenstände von Fahrzeugen eingehen, bleiben von der Steuer 
befreit, soweit sie nach den bestehenden Bestimmungen zollfrei eingelassen werden können. 
  
 
	        
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