I. Besteuerung der
Beleuchtungsmittel.
Gegenstand der
Besteuerung.
Ausnahmen von
der Bestenerung.
Teuchtmittelsteuer-Ausführungsbestimmungen.
Zu §§ 1 und 2 des Gesetzes.
81.
(1) Gegenstand der Besteuerung sind die zum Verbrauch im Inland bestimmten, im § 1 des
Gesetzes näher bezeichneten Beleuchtungsmittel, soweit nicht gemäß § 2 dieser Bestimmungen von
der Erhebung der Steuer abgesehen wird.
(2) Beleuchtungsmittel, die aus dem Ausland eingehen, unterliegen der Steuer neben dem
nach dem Zolltarif zu entrichtenden Zolle, und zwar auch dann, wenn die Sendung auf Grund
des § 5 des Zolltarifgesetzes zollfrei bleibt.
(3) Als Brenner für elektrische Glühlampen kommen insbesondere die auswechselbaren, den
lichtgebenden Körper enthaltenden Teile der Nernstlampen in Betracht.
(4) Werden elektrische Glühlampen ohne Sockel aus einer Fabrik abgegeben, so sind sie wie
fertige zu behandeln.
(5) Der Steuer unterliegen auch diejenigen elektrischen Glühlampen, welche durch Erneuern
einzelner Teile oder sonstiges Behandeln von verbrauchten oder unbrauchbar gewordenen Lampen
hergestellt sind. «
(6) Glühkörper zu Gasglühlicht= und ähnlichen Lampen (Glühstrümpfe) gelten als steuer-
pflichtige Erzeugnisse auch dann, wenn sie mit Salzlösungen usw. getränkt (imprägniert), aber
unausgeglüht, oder wenn sie ausgeglüht, aber nicht mit Kollodium, Schellack oder dergleichen
durchsetzt, zum Verbrauch oder zur Veräußerung aus der Fabrik abgegeben werden.
(7) Als Brennstifte aus Reinkohle gelten auch die mit Docht, Metallüberzug oder Draht-
einlage versehenen, sofern weder die Kohle selbst noch die genannten Teile Leuchtzusätze enthalten
oder wie solche wirken.
(8) Bei Ouecksilberdampflampen gilt das den Quecksilberdampf enthaltende Gefäß (wenn
auswechselbar, Brenner genannt) als Gegenstand der Besteuerung.
§ 2.
(1) Der Steuer unterliegen nicht:
1. Beleuchtungsmittel, die gemäß ihrer Beschaffenheit zu anderen als Beleuchtungs-
zwecken dienen;
2. Beleuchtungsmittel, die in einer Fabrik, einem Leuchtmittelprüfungslager (L.L.O. 8 17)
oder in einer Prüfungsanstalt für steuerpflichtige Beleuchtungsmittel (§ 33) aus-
schließlich zu Versuchs= oder Meßzwecken verbraucht werden oder in einer Fabrik
ausschließlich zu anderen als Beleuchtungszwecken oder lediglich als Muster dienen;
3. Reisemuster, deren Verwendung zum Beleuchten durch besondere Maßnahmen un-
möglich gemacht ist.
Bestehen in den Fällen der Ziffern 1, 2 Zweifel über die Verwendung der Beleuchtungsmittel,
so ist die Gewährung der Steuerfreiheit davon abhängig zu machen, daß die Verwendung der
Steuerbehörde nachgewiesen wird; die näheren Anordnungen trifft die Direktivbehörde.
(2) Aus dem Ausland eingehende Beleuchtungsmittel, welche Reisende zum persönlichen
Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufs auf der Reise mit sich führen, sowie solche, die als
ordnungsmäßige Ausrüstungsgegenstände von Fahrzeugen eingehen, bleiben von der Steuer
befreit, soweit sie nach den bestehenden Bestimmungen zollfrei eingelassen werden können.