Berpackung und
Bezeichnung der
Beleuchtungsmittel.
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88.
(1) Beleuchtungsmittel dürfen nur in vollständig geschlossenen äußeren Umschließungen aus
der Fabrik entfernt werden.
(2) Soweit es nicht die Abmessungen unmöglich machen, ist auf jeder Glühlampe sowie auf
jedem Brenner zu Nernst= und Quecksilberdampflampen der Hersteller, der Wattverbrauch oder
die Steuerklasse, die Spannung und mit Ausnahme von Glühlampen bis 15 Watt und von
Nernstbrennern die Kerzenstärke, auf jedem Brennstift zu Bogenlampen, der Hersteller und die
Steuerklasse, auf der unmittelbaren Umschließung (Hülse) für Glühstrümpfe der Hersteller an-
Buchführung.
isr
zugeben. Für die zur Ausfuhr bestimmten Beleuchtungsmittel kann die Direktivbehörde Aus-
nahmen zulassen.
(3) Den Herstellern kann gestattet werden, für die Angabe des Herstellers sowie des Watt-
verbrauchs oder der Steuerklasse (Abs. 2) bestimmte von der Direktivbehörde genehmigte Zeichen
zu benutzen. Die Zuteilung der Zeichen für im Ausland hergestellte Beleuchtungsmittel erfolgt
durch das Reichsschatzamt.
(4) Die Angaben über Spannung und Wattverbrauch müssen den Angaben über Kerzen-
stärke entsprechen und mit den Angaben übereinstimmen, die über Spannung, Wattverbrauch und
Kerzenstärke derselben Lampensorte in den Preisverzeichnissen, Mitteilungen oder Geschäftsbüchern
und Geschäftspapieren des Herstellers enthalten sind.
§ 9.
(1) Über den Zu= und Abgang zu und von dem Ausgangslager sind für jede Art von
Beleuchtungsmitteln besondere Bücher in je 3 Abteilungen zu führen, für welche Muster 1 bis 4
als Vorbild dienen.
(2) In Abteilung 1 sind sämtliche nach § 6 in das Ausgangslager aufzunehmenden Be-
leuchtungsmittel anzuschreiben. Bei den gemäß § 13 und § 19 mit einer Anmeldung nach
Muster 5 überwiesenen Beleuchtungsmitteln ist die Herkunft anzugeben.
(3) In Abteilung 2 (§ 22) sind die zu versteuernden Beleuchtungsmittel nachzuweisen, sobald
sie das Ausgangslager verlassen.
(4) In Abteilung 3 sind alle übrigen Abgänge von den in Abteilung 1 als zugegangen
angeschriebenen Beleuchtungsmitteln nachzuweisen, insbesondere die zur Versendung unter amt-
licher Aufsicht entnommenen und die infolge von Bruch oder aus anderen Gründen in die Fa-
brikationsräume zurückgehenden Mengen.
(5) Alle Eintragungen sind nach Maßgabe der auf den Mustern gegebenen Anleitung für
jede einzelne Menge zu machen. «
(6) Unrichtige Eintragungen der Art oder Menge der Beleuchtungsmittel in Abteilung 2 des
Ausgangslagerbuchs können bis zur Abgabe der Steueranmeldung von dem Buchführer selbst
berichtigt werden. Nach der Abgabe der Steueranmeldung dürfen Unrichtigkeiten dieser Art
von einem Oberbeamten durch Zu= oder Absetzen beseitigt werden, wenn es sich nachweisbar um
bloße Versehen in der Anschreibung handelt. Das Gleiche gilt von unrichtigen Aufrechnungen
dieser Abteilung.
(7) Die Bücher sind unter der Verantwortung des Fabrikinhabers (Betriebsleiters) zu
führen. Die mit den Eintragungen betrauten Personen sind in den Büchern anzugeben.
(8) Die Bücher sind nach näherer Bestimmung des Aufsichtsbeamten aufzubewahren und
diesem stets zugänglich zu halten. »
(9) Die Bücher sind in vierteljährlichen Zeitabschnitten zu führen und fortlaufend aufzu-
rechnen. Innerhalb des Rechnungsjahrs (1. April bis 31. März) sind die Vierteljahrs-Schluß-
summen der einzelnen Abteilungen in die Bücher für das nächste Vierteljahr zu übertragen. Die
Bücher für das letzte Vierteljahr sind am 31. März abzuschließen. Der sich hierbei ergebende
Sollbestand an Beleuchtungsmitteln im Ausgangslager ist in Abteilung 1 der Bücher für das
erste Vierteljahr des folgenden Rechnungsjahrs vorzutragen. Der Aufsichtsbeamte hat die
Bücher für das abgelaufene Vierteljahr zu prüfen und die richtige Übertragung in den alten