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Büchern zu bescheinigen. Binnen 3 Tagen hat der Betriebsinhaber die abgeschlossenen Bücher
der Hebestelle einzureichen, die die Aufrechnung nachprüft und die Schlußsummen der Abteilung2
mit den im Laufe des Vierteljahrs abgegebenen Steueranmeldungen (§ 22 Abf. 1) vergleicht.
. 10.
(1) Vierteljährlich, oder nach Anordnung der Direktivbehörde in längeren Zeiträumen, ein-
mal ist unter der Leitung eines Oberbeamten der im Lager vorhandene Bestand an Beleuchtungs-
mitteln festzustellen und mit dem sich aus den Ausgangslagerbüchern ergebenden Sollbestande
zu vergleichen. Hierbei sind Vergleiche mit den auf Verlangen (§ 12 des Gesetzes) vorzulegenden
Geschäftsbüchern des Betriebs sowie probeweise Ermittelungen der Menge der Einzelpackstücke
und des Inhalts gleichartiger Packstücke zulässig.
(2) Uber die Bestandsaufnahme ist eine Verhandlung aufzunehmen, in welcher die etwaige
Mehr= und Fehlmenge zu erläutern ist. Die Verhandlung ist von dem Leuchtmittelfabrikanten
oder seinem Vertreter mitzuvollziehen. .
(3) Das Hauptamt hat die Bestandsaufnahmeverhandlung nachzuprüfen und über die Be-
handlung der festgestellten Abweichung des Istbestandes von dem Sollbestande zu entscheiden.
Die Entscheidung ist dem Ausgangslagerbuch als Beleg beizufügen.
(c) Das Hauptamt kann außerordentliche Bestandsaufnahmen anordnen. Diese haben ins-
besondere dann stattzufinden, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen in dem Aus-
gangslagerbuch entstehen.
E 111.
(1) Fabrikanten, die Heimarbeiter beschäftigen, haben nach näherer Anordnung der Direktiv=
behörden ein besonderes Buch (Heimarbeitsbuch) zu führen, in dem, für jeden Heimarbeiter ge-
sondert, die zur Bearbeitung an ihn abgegebenen und die zurückgelieferten Erzeugnisse nachzu—
weisen sind. · »
(2) Bleiben die Rücklieferungen hinter den abgegebenen Mengen in einem den gewöhnlichen
Fabrikationsabgang überschreitenden Umfang zurück, so hat der Fabrikant der Steuerbehörde An—
zeige zu erstatten. ·
(3) Das Hauptamt kann die Führung des Heimarbeitsbuchs erlassen, wenn die Geschäfts-
bücher der Fabrik über den Heimarbeitsverkehr zuverlässigen Aufschluß geben.
8 12.
(1) Herstellern von Beleuchtungsmitteln und solchen Personen, die damit nach dem Ausland
ausschließlich oder zugleich nach dem Inland Handel treiben, können für die von ihnen herge—
stellten oder unversteuert bezogenen Beleuchtungsmittel Privatlager ohne amtlichen Mitverschluß
(offene Leuchtmittelsteuerlage) gegen Sicherheitsleistung bewilligt werden, in denen die Beleuch-
tungsmittel unversteuert niedergelegt werden dürfen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Benutzung der Leuchtmittelsteuerlager sind in der
Anlage enthalten.
E 13.
(1) Sollen unversteuerte Beleuchtungsmittel an Fabriken zur weiteren Bearbeitung oder Be-
handlung in ihrem Betrieb oder an Leuchtmittelsteuerlager überwiesen werden, so ist die Ver-
sendung unter Benutzung des Musters 5 zuvor der Hebestelle in doppelter Ausfertigung anzu-
melden. Die Beleuchtungsmittel sind im Ausgangslagerbuch (§ 9) in Abteilung 3 abzuschreiben.
(2) Die Hebestelle trägt die Anmeldung in ein Versendungsbuch nach Muster 6 ein, vermerkt
die Nummer der Eintragung auf der Anmeldung und stellt diese dem Aufsichtsbeamten zu,
welcher die Versendung der Beleuchtungsmittel und ihre Abschreibung im Ausgangslagerbuche
prüft und auf den Anmeldungen bescheinigt. Die Hebestelle behält sodann eine Ausfertigung als
Beleg und schickt die andere der Hebestelle des Empfängers zu, welche die Anmeldung in ein
Empfangsbuch nach Muster 7 einträgt, mit der Nummer des Empfangsbuchs versieht und dem
Aufsichtsbeamten zur Prüfung übergibt.
Bestandsaufnahmen
Buchführung übe
Heimarbeit.
III. Verkehr mit
Belenchtungsmittel
Steuerlager.
— Anka#
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Abgabe von
Beleuchtungsmitt
an Fabriken od
Steuerlager.
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