Ausfuhr.
Muster 2—
Erleichterungen
für die Ausfuhr
mit der Post.
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(3) Der Aufsichtsbeamte hat nach Prüfung der Anschreibung den Zugang in der Anmeldung
zu bescheinigen und diese der Empfangshebestelle zurückzugeben. Diese behält sie als Beleg und
bestätigt der Hebestelle des Versenders die Erledigung der Anmeldung nach Muster 8.
8 Das Versendungsbuch und das Empfangsbuch sind in vierteljährlichen Zeitabschnitten
zu führen.
(5) Erfolgt die Versendung innerhalb des Bezirkes der Hebestelle des Versenders, so tritt
an die Stelle der Erledigungsbestätigung (Muster 8) die an die Hebestelle zurückgelangende Aus—
fertigung der Versendungsanmeldung (Muster 5).
(6) Die Direktivbehörde kann für ihren Bezirk weitere Erleichterungen zulassen.
8 14.
(1) Beleuchtungsmittel, die unter Steueraufsicht ausgeführt werden, bleiben von der Steuer
befreit. Zur Versendung in das Ausland oder in ein Zollager hat der Fabrikinhaber bei der
Hebestelle einen Begleitschein nach Muster 9 in doppelter Ausfertigung einzureichen.
(#2) Bei der Abfertigung der Waren sowie bei der Ausfertigung, Erledigung, Nachprüfung
und Rücksendung der Begleitscheine finden die Vorschriften des Vereinszollgesetzes und die zu
seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Zur Ausfertigung der Be-
gleitscheine sind alle Hebestellen befugt, zu deren Bezirke Leuchtmittelfabriken oder Steuerlager
gehören. Die Erledigung kann bei allen an der Grenze gelegenen Hauptzollämtern, Zoll-
abfertigungsstellen und Nebenzollämtern 1 (Zollämtern 1) sowie bei allen Amtsstellen erfolgen,
mit denen eine allgemeine öffentliche Niederlage verbunden ist. Die oberste Landesfinanzbehörde
kann die Erledigungsbefugnis, auch anderen Amtsstellen übertragen; diese sind im Zentralblatt
für das Deutsche Reich bekanntzumachen.
(8) Die Direktivbehörde kann widerruflich gestatten, daß bei der Ausfuhr von Beleuchtungs-
mitteln — auch wenn eine kurze Zwischenlagerung stattfindet — von der Abfertigung der Pack-
stücke abgesehen und der Begleitschein lediglich auf Grund der von dem Fabrikinhaber abzu-
gebenden Anmeldung, in der die Nummer des Geschäftsbuchs (Fakturenbuch oder dergleichen)
anzugeben ist, ausgefertigt wird. In diesen Fällen sind bei der Ausgangsabfertigung oder
Niederlegung die im Begleitschein angemeldeten Mengen ohne Offnung der Packstücke als vorge-
funden anzunehmen, sofern die Packstücke nach Zahl, Verpackungsart, Zeichen und Nummer mit
dem Begleitschein übereinstimmen und kein Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß ihr Inhalt
von der Anmeldung abweicht. Im übrigen sind die Vorschriften im § 15 Abs. 6 bis 9 sinn-
gemäß anzuwenden.
8 16.
(1) Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann auf Antrag bei der unmittelbaren Versendung
von Beleuchtungsmitteln im Postverkehr nach Orten außerhalb des deutschen Zollgebiets und
der Zollausschlüsse von der Abfertigung und der Ausfertigung von Begleitscheinen unter den in
den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Bedingungen widerruflich abgesehen werden. Die Insel
Letdemen im Sinne dieser Bestimmungen nicht den Zollausschlüssen sondern dem Ausland
gleichzustellen.
(2) Die mit der Post zu versendenden Beleuchtungsmittel sind in ein Postausgangsbuch nach
Muster 10 oder 10 àa einzutragen, bevor die einzelnen Sendungen aus dem Ausgangslager ent-
fernt werden.
(63) Die Poststücke sind mit einem grünen Zettel zu bekleben, der in schwarzer Farbe den
deutlichen Aufdruck: „Beleuchtungsmittel! Beim Verbleib im Inland steuerpflichtig!“ sowie die
Nummer des Postausgangsbuchs, den Namen oder die Firma des Versenders oder das diesem
genehmigte Zeichen (§ 8) und die Bezeichnung der zuständigen Hebestelle enthalten muß. Die
Begleitadressen müssen den gleichen Aufdruck oder Vermerk tragen.
(4) Der Versender darf die Beleuchtungsmittel während der Beförderung mit der Post im
Inland nur mit vorher einzuholender Genehmigung der für ihn zuständigen Hebestelle zurückrufen
oder über sie anderweit verfügen und hat der Hebestelle sofort Anzeige zu erstatten, wenn ihm