Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

Erleichterungen 
für die Ausfuhr 
mit Seeschiffen. 
Weitere 
Erleichterungen für 
die Ausfuhr. 
Einfuhr. 
— 324 — 
(6) Der Versender darf die Beleuchtungsmittel während des Bahntransports im Inland 
nur mit vorher einzuholender Genehmigung der für ihn zuständigen Hebestelle zurückrufen oder 
über sie anderweit verfügen und hat der Hebestelle sofort Anzeige zu erstatten, wenn ihm be- 
kannt wird, daß die Beleuchtungsmittel nicht am ausländischen Bestimmungsort angekommen 
sind. Er haftet für die auf den Beleuchtungsmitteln ruhende Steuer, wenn als nachgewiesen 
anzunehmen ist, daß die Waren im Inland verblieben sind. 
□) Die Eisenbahnbehörden haben die über die Sendungen nach Vorschrift des Abs. 3 aus- 
gestellten Frachtbriefe anzunehmen. Sie sind verpflichtet, die derart übernommenen Sendungen 
ohne Genehmigung der Hebestelle (Abs. 6) im Inland nicht herauszugeben. 
(6) Die Abs. 6 und 7 des § 15 finden sinngemäße Anwendung. 
(9) Für jeden Einzelfall, in welchem als erwiesen erachtet wird, daß die Art oder Menge 
der Beleuchtungsmittel im Eisenbahnausgangsbuch unrichtig angegeben oder daß eine in das 
Eisenbahnausgangsbuch eingetragene Sendung bei der Eisenbahn nicht eingeliefert ist, oder in 
welchem die Beleuchtungsmittel ohne vorherige Genehmigung der Hebestelle (Abs. 6) zurück- 
gerufen werden oder anderweit über sie verfügt wird, kann von der Direktivbehörde eine Ver- 
tragsstrafe bis zu 1000 — festgesetzt und im Verwaltungsweg eingezogen werden. Die Ver- 
tragsstrafe wird unabhängig von dem etwa daneben einzuleitenden Strafverfahren verhängt; 
sie tritt jedoch nur dann ein, wenn die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des 
Fanriiuhbers oder seines Vertreters begangen ist, oder wenn ihnen ein grobes Versehen zur 
ast fällt. 
(lo) Der Antragsteller hat sich den in den Abs. 2 bis 4, 6, 8 und 9 enthaltenen Bedingungen 
in einer mit ihm aufzunehmenden Verhandlung zu unterwerfen. 
9l 
§5 17. 
(1) Ein gleiches erleichtertes Verfahren wie nach § 16 kann auf Antrag durch die Direktiv- 
behörde zugelassen werden, wenn in Seestädten Beleuchtungsmittel behufs Ausfuhr unmittelbar 
in ein Seeschiff verladen werden. An Stelle des Doppelstücks des Frachtbriefs tritt dann das 
Doppelstück des Schiffskonossements und eine Erklärung des Schiffsführers, wonach dieser sich 
verpflichtet, die ihm übergebene Sendung unverändert dem Ausland zuzuführen. 
(2) Die näheren Anordnungen trifft die Direktivbehörde. 
8 18. 
Die oberste Landesfinanzbehörde kann für die Ausfuhr weitere Erleichterungen zulassen. 
8 19. 
(1) Aus dem Ausland eingehende Beleuchtungsmittel werden zur Einfuhr nur zugelassen, 
wenn sie den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des § 8 über Bezeichnung der Waren ge- 
nügen; wegen der Anmeldung und Vorführung solcher Beleuchtungsmittel vgl. § 23 Abs. 1. 
(2) Beleuchtungsmittel, die in eine Leuchtmittelfabrik oder in ein Leuchtmittelsteuerlager auf- 
genommen werden sollen, sind dorthin ohne Steuerentrichtung mit einer Anmeldung nach Muster 5 
zu überweisen und in den für die Fabrik oder das Lager vorgeschriebenen Büchern anzuschreiben. 
Das im § 13 angegebene Verfahren ist sinngemäß anzuwenden. 
(3) Die Zollbehandlung der Beleuchtungsmittel richtet sich nach den Zollvorschriften. Ins- 
besondere wird die Zollpflichtigkeit der Beleuchtungsmittel durch die steuerfreie Uberweisung an 
Leuchtmittelsteuerlager nicht berührt. 
(4) In das Ausland ausgeführte und von dort zurückkommende Beleuchtungsmittel sind auf 
Antrag bei nachgewiesener Nämlichkeit in das Ausgangslager oder in das Leuchtmittelsteuerlager 
des Versenders wiederaufzunehmen. · · 
(5)DienäherenAnordnungenzuAbs.2und4trifftdieDirektivbehörde,dieauchfürdle 
zollamtliche Abfertigung der Beleuchtungsmittel Erleichterungen zulassen kann.
	        
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