Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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Hauptamtsbezirrr. Muster 10. 
· (A.B.§15,16. 
Steuerhebeftelle................·...-...........-........-........... C. 9P*5 in 
  
Post- und Gisenbahnausgangsbuch 
Kohlenfadenglühlampen") 
Metallfadenglühlampen) 
Nernstbrenner) 
andere Glühlampen") 
der Leuchtmittelfabrik') 
des Leuchtmittellagers“) 
für fertige unversteuerte 
  
  
  
des (dtrr) - « in 
  
Dieses-Buchenthält.....».... Blätter,di·em2"t 
einer angesiegelten Schnur durchæogen sind. 
III„ „ den #tee. 19— Geführt von: 
(Siegel.) 
Anleitung zum Gebrauch. 
1. Für Kohlenfadenglühlampen- Metallfadenglühlampen, Nernstbrenner und andere Glühlampen sind je ge- 
sonderte Bücher zu führen. 
2. Die Spalten 1 bis 15 sind auszufüllen, bevor die Sendung das Lager verläßt. 
3. Die Eintragung in Spalte 16 hat im Falle der Aufgabe zur Post oder der Übergabe an den Spediteur 
noch am Tage des Ausganges aus dem Lager, im Falle der Auflieferung bei der Eisenbahn spätestens am folgenden 
Werktag zu erfolgen. 
4. Das Ausgangsbuch ist bis zum Schlusse jeden Monats aufzurechnen und die sich ergebende Monatssumme 
in Abteilung 3 des Lagerbuchs einzutragen. 
5. Am Schlusse des Vierteljahrs hat der (Fabrik-, Lager-) Inhaber unter der letzten Eintragung die Richtigkeit 
der gemachten Angaben zu bescheinigen und das Buch der Hebestelle innerhalb dreier Tage zurückzusenden, nachdem der 
Oberbeamte den Abschluß und die Übernahme der Schlußsumme in das Ausgangs= oder Steuerlagerbuch geprüft hat. 
—111 
*) Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen.
	        
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