etatsmäßig angestellt, so findet eine Vorrückung des Besoldungsdienstalters zur
Abwendung von Gehaltseinbußen nicht statt. Wegen der Anrechnung der
Militärdienstzeit siehe Nr. 14 f.; die in der Gendarmerie oder in der Schutz-
mannschaft verbrachte Dienstzeit ist hierbei als Militärdienstzeit anzusehen.
b) Werden preußische Gendarmen oder Schutzmänner vor Erlangung des Zivil-
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versorgungsscheins in Zivildienststellen des Reichs übergeführt, so wird ihr Be-
soldungsdienstalter auf den Tag der etatsmäßigen Anstellung festgesetzt. In
diesem Falle findet weder eine Gehaltsmitnahme noch eine Anrechnung von
Militärdienstzeit statt.
Beim Ubertritt von Gendarmerieoberwachtmeistern, Polizeiwachtmeistern und
Polizeioberwachtmeistern in Zivildienststellen des Reichs ist für die Festsetzung
des Besoldungsdienstalters das letzte normalmäßige Stellengehalt maßgebend.
Daneben und unabhängig von der Mitnahme des Gehalts erfolgt eine An-
rechnung der Militärdienstzeit, wobei die in der Gendarmerie oder in der Schutz-
mannschaft verbrachte Zeit als Militärdienstzeit anzusehen ist.
Wenn Angehörige der elsaß-lothringischen Landgendarmerie oder Schutzmannschaft
im Reichsdienst etatsmäßig angestellt werden, so erfolgt die Bemessung ihres
Besoldungsdienstalters nach
den für die Angehörigen der preußischen Land-
gendarmerie und Schutzmannschaft erlassenen Vorschriften.
2. Im zweiten Absatz der Ziffer 63 sind die Worte „, und zwar beim Ubertritt von An-
gehörigen der Schutzmannschaft in eine Unterbeamtenstelle unter Zugrundelegung des
Normalgehalts der entsprechenden preußischen Beamten“ zu streichen.
Dieser Erlaß tritt mit Wirkung vom 6. Juni 1911 in Kraft. Die notwendigen Aus-
führungsbestimmungen sind vom Reichskanzler zu erlassen.
Wilhelmshöhe, den 7. August 1911.
Wilhelm. I. R.
In Vertretung des Reichskanzlers.
Wermuth.
An den Reichskanzler.
3. Finanzwesen.
Aachweisung
von Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung
für die Zeit vom 1. April 1911 bis zum Schlusse des Monats Juli 1911.
Bezeichnung
der
Einnahmen vom Beginne
des Rechnungsjahrs bis
zum Schlusse des Monats
Im Reichshaushalts-Etat
ist die Einnahme für das
Rechnungsjahr 1911
Einnahmen Juli 1911 veranschlagt auf
- A
1 2 8
Post- und Telegraphenverwaltung 242 932 598 734 161 600
Reichs-Eisenbahnverwaltunng . .. 45 946 000 128 893 000