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Ver
der Oberbehörden für die Zuwachssteuer
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Allgemeine Bezeichnung der Zuwachssteuerämter
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Der
Bezeichnung
1.
2.
a) Der Gemeindevorstand
(Zuwachssteueramt der Stadt
meinde
1. für Stadtgemeinden mit der Maßgabe, daß in
den Stadtgemeinden mit weniger als 2000 Ein-
wohnern auf ihren Antrag die Veranlagung
durch den Kreisausschuß zu erfolgen hat;
2. für Landgemeinden mit mehr als 5000 Ein-
wohnern oder für Landgemeinden, in denen
schon vor dem 1. Januar 1911 eine Wert-
zuwachssteuer in Kraft war, falls auf ihren
Antrag die Veranlagung durch den Kreis-
ai chu dem Gemeindevorstand überwiesen
wir
b) der Kreisausschuß
1. für Stadtgemeinden mit weniger als 2000 Ein-
wohnern, welche die Veranlagung durch den
Kreisausschuß beantragt haben;
2. für alle Landgemeinden, soweit ihnen nicht nach
Buchstabe à Ziffer 2 auf ihren Antrag die
selbständige Veranlagung der Steuer über-
wiesen ist;
3. für alle Gutsbezirke.
Die Rentämter.
Regierung von Niederbayern,
Königreich
In erster Instanz:
1. Der Oberpräsident in Potsdam für
die Stadt Berlin.
2. Die Regierungspräsidenten für die
städtischen Zuwachssteuerämter und für die
Kreis-Zuwachssteuerämter (in Hohenzollern:
Amts-Zuwachssteuerämter).
3. Die Landräte als Vorsitzende der Kreis-
ausschüsse (in Hohenzollern: die Oberamt=
männer als Vorsitzende der Amtsausschüsse)
für die Zuwachssteuerämter in den zur
selbständigen Veranlagung befugten Land-
gemeinden.
Königreich
Regierung von Oberbayern, Kammer der Finanzen.
Kammer der
Finanzen.
Regierung der Pfalz, Kammer der Finanzen.
Regierung der Oberpfalz und von Regensburg,
Kammer der Finanzen.
Regierung von Oberfranken, Kammer der Finanzen.
Regierung von Mittelfranken, Kammer der
Finanzen.
Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg,
Kammer der Finanzen.
Regierung von Schwaben und Neuburg, Kammer
der Finanzen.