Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

* . 
Ver 
der Oberbehörden für die Zuwachssteuer 
  
— — .–--- 
Allgemeine Bezeichnung der Zuwachssteuerämter 
#——““ 
Der 
  
Bezeichnung 
  
1. 
  
2. 
  
a) Der Gemeindevorstand 
(Zuwachssteueramt der Stadt 
meinde 
1. für Stadtgemeinden mit der Maßgabe, daß in 
den Stadtgemeinden mit weniger als 2000 Ein- 
wohnern auf ihren Antrag die Veranlagung 
durch den Kreisausschuß zu erfolgen hat; 
2. für Landgemeinden mit mehr als 5000 Ein- 
wohnern oder für Landgemeinden, in denen 
schon vor dem 1. Januar 1911 eine Wert- 
zuwachssteuer in Kraft war, falls auf ihren 
Antrag die Veranlagung durch den Kreis- 
ai chu dem Gemeindevorstand überwiesen 
wir 
b) der Kreisausschuß 
1. für Stadtgemeinden mit weniger als 2000 Ein- 
wohnern, welche die Veranlagung durch den 
Kreisausschuß beantragt haben; 
2. für alle Landgemeinden, soweit ihnen nicht nach 
Buchstabe à Ziffer 2 auf ihren Antrag die 
selbständige Veranlagung der Steuer über- 
wiesen ist; 
3. für alle Gutsbezirke. 
Die Rentämter. 
  
Regierung von Niederbayern, 
  
Königreich 
In erster Instanz: 
1. Der Oberpräsident in Potsdam für 
die Stadt Berlin. 
2. Die Regierungspräsidenten für die 
städtischen Zuwachssteuerämter und für die 
Kreis-Zuwachssteuerämter (in Hohenzollern: 
Amts-Zuwachssteuerämter). 
3. Die Landräte als Vorsitzende der Kreis- 
ausschüsse (in Hohenzollern: die Oberamt= 
männer als Vorsitzende der Amtsausschüsse) 
für die Zuwachssteuerämter in den zur 
selbständigen Veranlagung befugten Land- 
gemeinden. 
Königreich 
Regierung von Oberbayern, Kammer der Finanzen. 
Kammer der 
Finanzen. 
Regierung der Pfalz, Kammer der Finanzen. 
Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, 
Kammer der Finanzen. 
Regierung von Oberfranken, Kammer der Finanzen. 
Regierung von Mittelfranken, Kammer der 
Finanzen. 
Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, 
Kammer der Finanzen. 
Regierung von Schwaben und Neuburg, Kammer 
der Finanzen.
	        
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