Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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Ausstattung können ferner Schaustücke verwendet werden, die durch Aufeinanderkleben einer 
Anzahl leerer Schachteln hergestellt sind, wenn von den Aufsichtsbeamten schon beim Hinein— 
sehen ohne weiteres festgestellt werden kann, daß die Schaustücke leer sind. 
Zu § 31 des Gesetzes. 
8 54. 
Für die Erhebung und Verwaltung der Zigarettensteuer werden jedem Bundesstaate vier Berwaltungs- 
vom Hundert der in seinem Gebiete zur Verrechnung gekommenen Roh-Solleinnahme vergütet. kostenvergütung. 
§ 55. 
Der in die Reichskasse fließende Ertrag der Zigarettensteuer besteht aus der gesamten Abzuliefernder 
aufgekommenen Einnahme nach Abzug: · « Ertrag 
- der Stener. 
1. der auf dem Gesetz oder auf allgemeinen Verwaltungsbestimmungen beruhenden er Stener 
Steuererstattungen; 
2. nach der Vorschrift des § 54 zu berechnenden Erhebungs= und Verwaltungs- 
kosten. 
Zu § 33 des Gesetzes. 
8 66. 
Die Vergütung der auf Grund des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909 gezahlten Abgaben- 
Abgaben erfolgt nach der Vergütungsordnung für Tabak. ne beider 
8 57 Niederlegung. 
(1) Die Hebestellen haben dem Hauptamt bis zum zweiten, die Hauptämter der Direktiv- Statistik. 
behörde bis zum fünften und die Direktivbehörden dem Kaiserlichen Statistischen Amte bis zum 1. Vierteljährliche 
zehnten Tage der Monate Januar, April, Juli und Oktober je eine Nachweisung über die in Nachweisungen. 
ihrem Bezirke während des abgelaufenen Vierteljahrs verkauften Zigarettensteuerzeichen ein- 
zusenden. Die Nachweisungen der Hebestellen und Hauptämter sind nach Muster 12, die der Muster 
Direktivbehörden nach Muster 13 aufzustellen. , Mustle 
(2) Das Kaiserliche Statistische Amt hat vierteljährliche Zusammenstellungen über den * •5,)55 56 
Steuerwert der verkauften Zigarettensteuerzeichen, getrennt nach Steuerklassen, zu veröffentlichen. 
8 58. 
(1) Die Hauptämter haben für jedes Rechnungsjahr Nachweisungen über den Verkauf von 2. Jährliche 
Steuerzeichen nach Muster 12 sowie über die Herstellung und Einfuhr von Zigaretten, Zigaretten= Nachweisungen. 
tabak und Zigarettenhüllen nach Muster 14 doppelt aufzustellen. Die Direktivbehörde hat aus 
den Aufstellungen der Hauptämter Hauptnachweisungen für den Direktivbezirk nach Muster 13 
und 14 zusammenzustellen und diese nebst je einer Ausfertigung der von den Hauptämtern vor- 
gelegten Nachweisungen mit einem erläuternden Begleitschreiben bis zum 1. Juni an das 
Kaiserliche Statistische Amt einzusenden. 
(2) Das Begleitschreiben soll, abgesehen von den etwa erforderlichen Klarstellungen einzelner 
Angaben der Nachweisungen, die Verhältnisse des Zigarettengewerbes einschließlich der Herstellung 
aann Zigarettentabak und Zigarettenhüllen behandeln und sich insbesondere auf folgende Punkte 
erstrecken: 
1. Umfang der Herstellung und Versteuerung von zigarettensteuerpflichtigen Tabak- 
erzeugnissen, die von der allgemein üblichen Art und Form der Zigarette abweichen. 
2. Umfang der Herstellung und des Vertriebs von feingeschnittenem Tabak im Klein- 
verkaufspreise von 3,50 & und weniger das Kilogramm. 
3. Umfang der Herstellung und des Vertriebs von feingeschnittenem Tabak im Klein- 
verkaufspreise von über 3,50 N das Kilogramm, der auf Grund des § 2 Abfk. 3 
des Gesetzes von der Zigarettensteuer befreit ist. 
  
  
NMuster 14. 
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