Metadata: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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treten, für ihn Verträge abzuschliessen, staatliche Unternehmungen 
zu leiten haben u. dgl., das Staatsinteresse dominiert. Wer 
diesen Unterschied ignoriert und in jeder Art von. amtlicher 
Tätigkeit nur die Erfüllung einer Gehorsamspflicht erblickt, ver- 
fällt in denselben Febler wie diejenigen, die „Regierung“ mit 
„Vollziehung“ gleichsetzen. 
EHRENBERG behauptet, dass Treue und Gehorsam sich direkt 
widersprechen können ®; wenn die Ausführung eines Befehles 
dem Interesse des Befehlenden zuwiderläuft, so mache die Treue 
den Ungehorsam zur Pflicht, die Ausführung des Befehles würde 
ein Treubruch sein; und umgekehrt könne die Treue den Voll- 
zug einer Handlung verlangen, welche geradezu verboten ist. 
Das Prinzip der Treue, absolut durchgeführt, sei also mit dem 
P:ınzip der Disziplin unvereinbar. Allein abgesehen davon, dass 
EHRENBERG ein Beispiel für einen solchen Konflikt zwischen 
Treue und Gehorsam aus der von ihm behandelten Feudalzeit 
nicht anzuführen vermag, ist im heutigen Beamtenrecht ein der- 
artiger Widerstreit schon rein gedankenmässig ausgeschlossen. 
Nur praeter voluntatem, nicht contra voluntatem reipublicae 
greift ja das eigene Ermessen des Beamten Platz. Und wenn 
der Staat einmal befohlen hat, dann hat er auch ein Interesse 
daran, dass ihm gehorcht werde; denn er fährt offenbar besser 
dabei, wenn auch seine unzweckmässigen Befehle befolgt werden, 
als wenn die Sicherheit leidet, mit der er auf die Befolgung 
seiner Befeble überhaupt rechnen kann. Eine Ausnahme von 
diesem regelmässigen Verhältnis zwischen Willensvollstreckung 
und Interessenwahrnehmung stellt nur das Institut der Minister- 
verantwortlichkeit dar. Der Minister schuldet, solange er im 
Amte bleibt, den Befehlen des Monarchen Gehorsam, aber er 
bat jeden solchen Befehl, bevor er ihn vollzieht, vom Stand- 
punkt des Staatsinteresses zu’ prüfen und wenn er ihn damit 
° Die psychologische Richtigkeit dieser Behauptung soll hiemit 
nicht bestritten werden; vgl. die Note sub 10).
	        
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