Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt  XXXVIII.  Kreis-Ordnung  für  die  östlichen  Provinzen.  1057

An  der  Spitze  der  Verwaltung  des  Kreises  steht  der  Landrath,  an  der
Spitze  der  Verwaltung  des  Amtsbezirks  der  Amtsvorsteher,  an  der  Spitze  der
Verwaltung  der  Gemeinde  der  Gemeindevorsteher.  Für  den  Bereich  eines  selbständigen
  Gutsbezirks  führt  der  Gutsvorsteher  die  dem  Gemeindevorsteher  obliegende
  Verwaltung.

§.  224).

Vierter  Abschnitte).  Von  den  Amtsbezirken  und
dem  Amte  der  Amtsvorsteher.  Aufhebung  der  gutsherrlichen
Polizeiverwaltung.

4.  Die  Polizei  wird  im  Namen  des  Königs-)  ausgeübt.
te  gutsherrliche  Polizeigewalt  ist  aufgehoben.

Amtsbezirke.

S.  47.  Behufs  Verwaltung  der  Polizei!)  und  Wahrnehmung  anderer
öffentlicher  Angelegenheiten  wird  jeder  Kreis,  mit  Ausschluß  der  Städte,  in
Amtsbezirke  getheilt.

Bildung  der  Amtsbezirke.

§.  48.  Für  die  Bildung  der  Amtsbezirke  gelten  folgende  Grundsätze:

1.  Jeder  Amtsbezirk  soll  thunlichst  ein  räumlich  zusammenhängendes  und
abgerundetes  Flächengebiet  umfassen,  dessen  Größe  und  Einwohnerzahl
dergestalt  zu  bemessen  ist,  daß  einerseits  die  Erfüllung  der  durch  das
Gesetz  der  Amtsverwaltung  auferlegten  Aufgaben  gesichert,  andererseits
die  Unmittelbarkeit  und  die  ehrenamtliche  Ausübung  der  örtlichen  Verwaltung
  nicht  erschwert  wird.

2.  Gemeinden,  welche  eine  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  entsprechende
Amtsverwaltung  aus  eigenen  Kräften  herzustellen  vermögen,  siud,  wenn
nicht  die  örtliche  Lage  die  Zuschlagung  anderer  Gemeinde=  oder  Gutsbezirte
  nothwendig  macht,  auf  ihren  Antrag  zu  einem  Amtsbezirke  zu
erklären  7).

3.  Gutsbezirke  von  abgesonderter  Lage,  welche  ohne  wesentliche  Unterbrechung
ein  räumlich  zusammenhängendes  Gebiet  von  erheblichem  Flächeninhalte
umfassen,  können  auf  Antrag  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Einwohnerzahl

.  -
«)Die§§.22—45(2.Abichnitt:VondemGemeindevorstehersunddem
Schöffenamte,  sowie  von  der  Ortsverwaltung  der  selbständigen  Gutsbezirke;  3.  Abschuitt:
  Aufhebung  der  mit  dem  Besitze  gewisser  Grundstücke  verbundenen  Berechtigung
nd  Verpflichtung  zur  Verwaltung  des  Schulzenamtes)  sind  durch  §.  146  L.  G.  O.  3.  Juli
891  außer  Kraft  gesetzt.  «
2)Bergl.Instruktion18.Juni1873uudCirkularerlaßvondemselbeuTage(M.
Bl.  S.  150,  153)  zur  Ausführung  des  vierten  Abschnittes  ös.  46  —49,  56—68.
8  *!)  Die  Amtsvorsteher  dürfen  sich  das  Prädikat  „Königlich“  im  geschaftlichen
Verkehr  ebenso  wenig  beilegen,  wie  die  Bürgermeister,  welche  in  den  Städten  mit
er  Polizeiverwaltung  beauftragt  sind,  Res.  15.  Juni  1874  (M.  Bl.  S.  159).
n  Die  Kosten  der  Polizeiverwaltung  im  Amtsbezirke  fallen,  da  es  sich  um  Maßnahmen
  handelt,  welche  die  Ortspolizeibehörde  zu  treffen  hat,  und  nach  §.  47  die
A#ntsbegire  zum  Zwecke  der  Berwaltung  der  Polizei  organisirt  sind,  gemäß  §.  70
s.  4  den  Amtsverbänden  zur  Last,  Erk.  O.  V.  G.  14.  Mai  1879  (E.  V.  66).

w  )  Die  aus  zwei  oder  mehreren  Gütern  bestehenden  Amtsbezirke  sind  auch  dann,
enn  sie  sich  nur  in  einer  Hand  befinden,  als  zusammengesetzte  Amtsbezirke  zu  be-Feindeln,

  sofern  diese  Gliter  nicht  zusammen  nur  einen  selbständigen  Gutsbezirk  bilden,

süef.  7.  Febr.  1874  (M.  Bl.  S.  45).  Durch  Res.  31.  Mai  1874  (M.  Bl.  S.  158)

er-  genehmigt,  daß,  solange  derartige  Amtsbezirke  sich  in  einer  Hand  befinden,  von
iner  ausdrücklichen  Ernennung  von  Amtsvorstehern,  sowie  von  der  Bildung  von
misansschüssen  für  sie  abgesehen  werde.  ·-Jltingscsutz,.dmouchll,7.uun.

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