Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1057
An der Spitze der Verwaltung des Kreises steht der Landrath, an der
Spitze der Verwaltung des Amtsbezirks der Amtsvorsteher, an der Spitze der
Verwaltung der Gemeinde der Gemeindevorsteher. Für den Bereich eines selb-
ständigen Gutsbezirks führt der Gutsvorsteher die dem Gemeindevorsteher ob-
liegende Verwaltung.
§. 224).
Vierter Abschnitte). Von den Amtsbezirken und
dem Amte der Amtsvorsteher. Aufhebung der gutsherrlichen
Polizeiverwaltung.
4. Die Polizei wird im Namen des Königs-) ausgeübt.
te gutsherrliche Polizeigewalt ist aufgehoben.
Amtsbezirke.
S. 47. Behufs Verwaltung der Polizei!) und Wahrnehmung anderer
öffentlicher Angelegenheiten wird jeder Kreis, mit Ausschluß der Städte, in
Amtsbezirke getheilt.
Bildung der Amtsbezirke.
§. 48. Für die Bildung der Amtsbezirke gelten folgende Grundsätze:
1. Jeder Amtsbezirk soll thunlichst ein räumlich zusammenhängendes und
abgerundetes Flächengebiet umfassen, dessen Größe und Einwohnerzahl
dergestalt zu bemessen ist, daß einerseits die Erfüllung der durch das
Gesetz der Amtsverwaltung auferlegten Aufgaben gesichert, andererseits
die Unmittelbarkeit und die ehrenamtliche Ausübung der örtlichen Ver-
waltung nicht erschwert wird.
2. Gemeinden, welche eine den Bestimmungen des Gesetzes entsprechende
Amtsverwaltung aus eigenen Kräften herzustellen vermögen, siud, wenn
nicht die örtliche Lage die Zuschlagung anderer Gemeinde= oder Guts-
bezirte nothwendig macht, auf ihren Antrag zu einem Amtsbezirke zu
erklären 7).
3. Gutsbezirke von abgesonderter Lage, welche ohne wesentliche Unterbrechung
ein räumlich zusammenhängendes Gebiet von erheblichem Flächeninhalte
umfassen, können auf Antrag ohne Rücksicht auf ihre Einwohnerzahl
. -
«)Die§§.22—45(2.Abichnitt:VondemGemeindevorstehersunddem
Schöffenamte, sowie von der Ortsverwaltung der selbständigen Gutsbezirke; 3. Ab-
schuitt: Aufhebung der mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundenen Berechtigung
nd Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzenamtes) sind durch §. 146 L. G. O. 3. Juli
891 außer Kraft gesetzt. «
2)Bergl.Instruktion18.Juni1873uudCirkularerlaßvondemselbeuTage(M.
Bl. S. 150, 153) zur Ausführung des vierten Abschnittes ös. 46 —49, 56—68.
8 *!) Die Amtsvorsteher dürfen sich das Prädikat „Königlich“ im geschaftlichen
Verkehr ebenso wenig beilegen, wie die Bürgermeister, welche in den Städten mit
er Polizeiverwaltung beauftragt sind, Res. 15. Juni 1874 (M. Bl. S. 159).
n Die Kosten der Polizeiverwaltung im Amtsbezirke fallen, da es sich um Maß-
nahmen handelt, welche die Ortspolizeibehörde zu treffen hat, und nach §. 47 die
A#ntsbegire zum Zwecke der Berwaltung der Polizei organisirt sind, gemäß §. 70
s. 4 den Amtsverbänden zur Last, Erk. O. V. G. 14. Mai 1879 (E. V. 66).
w ) Die aus zwei oder mehreren Gütern bestehenden Amtsbezirke sind auch dann,
enn sie sich nur in einer Hand befinden, als zusammengesetzte Amtsbezirke zu be-
Feindeln, sofern diese Gliter nicht zusammen nur einen selbständigen Gutsbezirk bilden,
süef. 7. Febr. 1874 (M. Bl. S. 45). Durch Res. 31. Mai 1874 (M. Bl. S. 158)
er- genehmigt, daß, solange derartige Amtsbezirke sich in einer Hand befinden, von
iner ausdrücklichen Ernennung von Amtsvorstehern, sowie von der Bildung von
misansschüssen für sie abgesehen werde. ·-
Jltingscsutz,.dmouchll,7.uun. 67