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2. Medizinal-= und Veterinärwesen.
Bekanntmachung,
betreffend Abänderungen der Ausführungsbestimmungen A und D nebst Anlage a zum
Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze.
Der Bundesrat hat beschlossen, den nachstehenden Anderungen der Ausführungsbestimmungen A
und D nebst Anlage aà zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni
1900 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1908, Beilage zu Nr. 52, S. 479 S. 17) mit der Maßgabe
zuzustimmen, daß die Anderungen unmittelbar mit ihrer Verkündung in Kraft treten.
A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches bei
Schlachtungen im Inland.
1. Im § 37 unter III Nr. 4b ist hinter dem Worte „hindurch“ einzuschalten:
„gepökelt oder“;
in der folgenden Klammer ist hinter „Nr.“ einzufügen:
„4 und“.
2. Im § 40 Nr. 2 ist im zweiten Absatz hinter „§ 39 Nr.“ einzuschalten:
„4 und“.
D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden
Fleisches.
1. Im § 3 Abs. 4 Unterabs. 3 ist hinter dem Worte „Schafe"“ das Wort „und“ durch ein
Komma zu ersetzen und hinter dem Worte „Ziege“ einzuschalten:
„, vom Pferde, Esel, Maultier, Maulesel oder von anderen Tieren des Einhufer-
geschlechts“.
2. Im § 5 Nr. 2 ist hinter dem Worte „Fleisch“ einzufügen:
„(mit Ausnahme der Därme)“.
3. Im § 18 Abs. 1 unter II/A ist zu streichen:
„#oder Nesselfieber (Backsteinblattern)“.
4. Im § 18 Abs. 1 unter II B erhält 1) folgende Fassung:
„wenn Tuberkulose oder Nesselfieber (Backsteinblattern) oder der begründete Ver-
dacht einer dieser Krankheiten vorliegt;“.
5. In der Anlage à (Anweisung für die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland
eingehenden Fleisches) ist im § 2 Nr. 4 hinter dem Worte „Fleisch“ einzufügen:
„(mit Ausnahme der Därme)“.
Berlin, den 21. Juni 1912.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquières.