Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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3. Militärwesen. 
  
Bestimmungen 
über die Wohltaten des Potsdamschen Großen Militär-Waisenhauses. 
Die Stiftung gewährt bedürftigen ehelichen Kindern verstorbener Soldaten vom Feldwebel 
abwärts 
A. Pflegegeld von jährlich 90 4, für Vollwaisen von 108.4. 
B. Aufnahme in die Erziehungsanstalten: Potsdam (evangelische Knaben im Alter von 
8—12 Jahren), Pretzsch (evangelische Mädchen im Alter von 6.—12 Jahren und 
evangelische Knaben im Alter von 6 und 7 Jahren), Haus Nazareth zu Höxter 
(katholische Knaben und Mädchen). 
A. 1. Pflegegeld dürfen nur solche Kinder erhalten, deren Vater im Preußischen Heere zur 
Zeit der Geburt des Kindes aktiv diente oder während des Militärdienstes oder an den 
Folgen einer Kriegsbeschädigung gestorben ist, und die ihrem Alter oder ihrem Gesundheits- 
zustande nach keine Aufnahme in die Erziehungsanstalten finden können. 
2. Gewährung von Pflegegeld wird durch Waisengeld, Waisenrente, Erziehungsbeihilfen oder 
Erziehungsgeld ausgeschlossen. 
Nur neben dem auf Grund des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1895, betreffend die 
Fürsorge für die Witwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheers 
und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts, und des Militärhinterbliebenen- 
gesetzes vom 17. Mai 1907 zuständigen Waisengelde kann ein Teil des Pflegegeldes bis 
zur Erreichung der Beträge von 90 bzw. 108 4 bewilligt werden. 
3. Pflegegeld wird von dem Monat ab gezahlt, in welchem nach Beibringung der nötigen 
Ausweise die Bewilligung erfolgt, und zwar längstens bis zum vollendeten 15. Lebensjahre. 
B. 1. Aufnahme in die Erziehungsanstalten wird vorzugsweise den unter A 1 erwähnten, 
außerdem aber auch solchen Waisen bewilligt, deren Vater einen Feldzug mitgemacht oder 
nach Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht längere Zeit weiter gedient hat oder als in- 
valide anerkannt ist.“) 
2. Bedingung der Aufnahme ist, daß vom 1. des der Aufnahme folgenden Monats ab bis 
zum Ablauf des Entlassungsmonats an die Haupt-Militär-Waisenhauskasse abgeführt werden: 
a) das gesetzliche Waisengeld bzw. die gesetzliche Waisenrente aus Reichs-, Staats., 
Kommunal= usw. Fonds oder aus Mitteln jeder unter öffentlicher Autorität errichteten 
Versorgungsanstalt, 
b) das gesetzliche Kriegswaisengeld, 
c) die gesetzlichen Erziehungsbeihilfen und 
d) das aus dem Kaiserlichen Dispositionsfonds bewilligte Erziehungsgeld. 
Erhalten Waisenkinder neben dem Weisengelde noch eine Unterstützung, insbesondere 
eine Ausgleichszuwendung, dann darf die Aufnahme davon abhängig gemacht werden, daß 
für die Dauer ihres Aufenthalts in den genannten Anstalten auch der Betrag des um die 
Unterstützung oder Ausgleichszuwendung erhöhten Waisengeldes an die bezeichnete Kasse 
abgeführt wird. 
3. Die Aufnahme in die Anstalten findet nur vom Beginne des 7. bis zum vollendeten 12. 
Lebensjahr und zwar Ostern und Michaelis statt. 
  
*) Ausnahmsweise auch den Kindern noch lebender ehemaliger Soldaten, welche dauernd völlig erwerbsunfähig 
und ohne genügendes Einkommen sind.
	        
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