A. c. Oberrealschulen. B. a. Progymnasten. 1055
Ulm: Oberrealschule (verbunden mit Realgymnasium).
V. Großherzeogtum Baden.
Reutlingen, VIII. Großherzogtum Oldenburg.
Stuttgart: Friedrich Eugens-Realschule, Delmenhorst,
* Wilhelms-Realschule, Oberstein-Idar,
Tübingen, Oldenburg.
I
IX. Herzogtum Braunschweig.
Braunschweig: Oberrealschule hintern Brüdern,
Baden: Oberrealschule (verbunden mit Real- Gaußschule, Oberrealschule am
Bruchsal gymnasiun), Löwenwall.2)
ruchsal, Q„
Freiburg: Oberrealschule, X. Herzogtum Meiningen.
Oberrealschule (verbunden mit Real- Sonneberg.
Heidelberg gymnasium), « XI. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha.
Karlsruhe, Coburg: Oberrealschule (Ernestinum).
Konstanz, XII. Herzogtum Anhalt.
Mannheim: Oberrealschule (verbunden mit Handels- Dessau: Friedrichs-Oberrealschule.
realschule), "„
Offenburg, XlllI. Freie Hausestadt Bremen.
sorsheim, Friedrichsschule, Beremen: Oberrealschule.
Villingen. Oberrealschule, verbunden mit Real- XIV. Freie und Hansestadt Hamburg.
# « burg: Oberrealschule in Eimsbüttel,
VI. Großherzogtum Hessen.!) Hamburg Sierrealschtue in St. Georg,
« Oberrealschule vor dem Holstentore,
Oberrealschule auf der Uhlenhorst.
l
XV. Elsaß-Lothringen.
Alsfeld,
Darmstadt: Liebigs-Oberrealschule,
Ludwigs-Oberrealschule,
Gießen: Oberrealschule (verbunden mit Realgym-
nasium), Colmar,
Heppenheim, Forbach,
Mainzz, Metz,
Offenbach a. Main: Oberrealschule am Stadthaus, Mülhausen i. Elsaß: Oberrealschule mit Maschinen-
Oberrealschule am Friedrichs- bauabteilung,
platz, Straßburg i. Elsaß: Oberrealschule (beim Kaiser-
Worms. palas,),
VII. Großherzogtum Sachsen. Oberrealschule (bei St. Jo-
Jena. hann).
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der ersten Klasse, d. h. der
einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstufigen Nichtvollanstalten, zur Dar-
legung der Befähigung nötig ist.
a. Drogymnalien.
Großherzogtum Hessen.) Dieburg: Progymnasialabteilung der höheren
Alzey: Progymnasium (verbunden mit Realschule), Bürgerschule (verbunden mit Real-
Bingen: Progymnasium (verbunden mit Realschule), schule).
½) Solche Schüler, welche zu ihrem künftigen Berufe des auf einer besonderen Prüfung beruhenden Ausweises
der Reise für die Obersekunda einer neunstufigen Lehranstalt bedürfen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu
unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist.
2) Die Berechtigung gilt vom Ostertermin 1918 einschließlich ab.
:) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschluß der Untersekunda oder vor
Absolvierung der Obersekunda die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienste
erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom
15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren Bestimmung mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1903
konnen auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen.