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B. Besondere Gebührnisse.
a) Offiziere, Beamte, Mannschaften.
§ 2.
Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere und quartierberechtigte Militärbeamte erhalten
vom Tage des Ausmarsches bis zum Tage der Rückkehr vom Kommando einschließlich — mit Aus-
nahme der Tage, für welche etwa bestimmungsmäßig Tagegelder gewährt werden — als Entschädigung
für Mehrausgaben infolge des Aufenthalts außerhalb der Garnison eine Vergütung in Höhe des
Kommandogeldes ihres Dienstgrads und außerdem eine solche von 2 .X& täglich. Den unteren Beamten
wird die besondere Bergütung von 2 KX nicht gewährt.
Die Bezüge der nicht quartierberechtigeen Beamten der Militärverwaltung regeln sich nach den
Verordnungen, betreffend
à) die Tagegelder usw. der Reichsbeamten,
b) die Tagegelder usw. der Beamten der Militär= und Marineverwaltung.
83.
1. Die Mannschaften erhalten an den Tagen, an welchen bestimmungsmäßig Marschver-
pflegung nicht stattfindet, zur Bestreitung der Kosten einer ausreichenden Verpflegung sowie der erhöhten
Nebenbedürfnisse Vergütungen wie folgt:
a) Unteroffiziere als Gehaltsempfänger z2000 A
b) die übrigen Unteroffiziere aller Klassen — auch die überzähligen — 1940 MA
c) die Gemeinen ... 1, 10 .K.
2. Die im § 67 Ziffer 2a bis c der Besoldungsvorschrift für dos i-* Heer im Frieden
erwähnten Mannschaften erhalten neben dem Tagessatze von 1160 MA — § 3, Ziffer 1b — eine täg-
liche Vergütung in Höhe des Kommandogeldes von 1 .4.
3. Unterärzte und Unterveterinäre, die Gehalt beziehen, werden wie Assistenzärzte und
Veterinäre abgefunden.
84.
Machen die Umstände nach dem Befinden des betreffenden Generalkommandos es erforderlich,
dem Führer eines Detachements, welcher bestimmungsmäßig kein Bureau hat, ein solches beizugeben,
so erhält der als Adjutant kommandierte Offizier die Adjutantenzulage von 18 M, eine Ration (8 5)
sowie Pferdegeld nach den hierfür maßgebenden Bestimmungen und der als Schreiber kommandierte
Mann einen Löhnungszuschuß von 9 MA monatlich.
Außerdem werden die Schreibmaterialienkosten vergütet.
b) Pferde.
§ 5.
Das Futter wird nach den Sätzen der schweren Kriegsration gemäß §§ 42 und 43 der
Kriegs--Verpflegungsvorschrift verabreicht.
Für die Marschtage ist die zuständige Friedens-Marschration zu empfangen.
c) Selbstbewirtschaftungsfonds.
86.
1. Mit Rücksicht auf den stärkeren Verbrauch an Bekleidung und Ausrüstung erhalten die
Truppenteile für die zu dem Kommando gestellten Mannschaften die Entschädigung und Nebenkosten
nach den Sätzen für Kriegstragezeit (Bekleidungsordnung I. Teil Beilage 1), jedoch mit der Beschrän-
kung, daß in nicht vollen Monaten die bezüglichen Abfindungssätze mit je ½0 des Monatsbetrags nur
auf so viele Tage gewährt werden, als das Kommando in den betreffenden Monaten gedauert hat.
De huschäldigung für verlorene beziehungsweise unbrauchbar gewordene Gegenstände ist hierin mit
einbegriffen
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