— 1074 —
2. Daneben sind — mit der unter Ziffer 1 gegebenen Beschränkung — für jeden Mann
beziehungsweise jedes Pferd monatlich zahlbar:
Allgemeine Waffeninstand- Hufbeschlags-
Unkosten haltungsgelder und lerder
Pf. Pf. “
bei der Infanterie
für die mit einer Schußwaffe ausgerüsteten Mann-
schaften je... ....... 30 30 —
für die nur mit Seitengewehr ausgerüsteten Mann-
schaften j... t 30 5 —
bei der Kavalleree .... 70 35 2
d. Anspruch auf Vorspann.
§ 7.
Nicht rationsberechtigte Offiziere und Offizierdienste tuende Unteroffiziere der Fußtruppen
haben unter den Voraussetzungen des § 50 der Reiseordnung für die Personen des Soldatenstandes
für die Wege, welche sie ohne Begleitungsmannschaften zur Revision der Wachen und Posten sowie
zur Beaufsichtigung des Patrouillenganges zurücklegen, Anspruch auf die Gestellung eines einspännigen
Fuhrwerkes. Haben die bezeichneten Personen ein Fuhrwerk selbst beschafft oder sich selbst beritten
gemacht, so darf ihnen eine Geldvergütung in Höhe der sonst den betreffenden Gemeinden für ein-
spännige Fuhrwerke zuständigen Sätze gewährt werden. Diese Festsetzungen finden unter den Voraus-
setzungen des § 50 der erwähnten Reiseordnung auch sinngemäße Anwendung auf die unberittenen
Sanitätsoffiziere und die in Stellen von solchen Dienste tuenden Unterärzte usw. bei Dienstgängen
zur Abhaltung des regelmäßigen Revier= und sonstigen Kranken beziehungsweise Gesundheitsdienstes.
e. Servis= und Löhnungszuschuß für Familien.
88.
1. Im Frieden (8 1,1) wird den selbsteingemieteten Mannschaften mit Familie i Fül
des vorgeschriebenen Nachweises über die Fortdauer des Mietverhältnisses an Ja deren pre
mäßigen Mietentschädigung der volle tarifmäßige Servis der verlassenen Garnison, den Dienstwohnungs-
inhabern mit Familie (Mannschaften) der im Garnisonverhältnis bezogene Servisteil während der
Dauer des Kommandos fortgewährt.
Für die Dauer der Zuständigkeit der Kriegsbesoldung fallen diese Gebührnisse weg.
2. Den Familien der Unteroffiziere — ausschließlich der Gehaltsempfänger — wi 55
der Abwesenheit ihrer Ernährer ein Löhnungszuschuß von 50 Pf. täglich an Stelle des ird „ährend
1b und 4 Abs. 1 der Friedens-Besoldungsvorschrift erwähnten gewährt.
II. Bestimmungen über die Erstattung der Mehrkosten aus Reichs-Zivilfonds.
Nähere Bezeichnung der Mehrkosten.
89.
Nach § 14 des Reichsgesetzes, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 18
fallen sämtliche Mehrkosten, welche durch die geleistete militärische Hilfe zur Durchführun g’PZP— 8s8
sperrungsmaßregeln gegen die reglementsmäßigen Kosten des Unterhalts der requirierten Tru an Mt
der Garnison entstehen, der Reichskasse zur Last. Unter diese Mehrkosten fallen nicht die Genen in
welche den Beteiligten schon zufolge ihrer Mobilmachung oder anderweiter allgemeiner. hrnisse,
nungen zustehen. Anord-