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§ 35.
In den Bundesstaaten, in denen eine Einschätzung der Grundstücke nach dem Reinertrag Bernu#tzung
oder dem Nutzungswerte zu steuerlichen Zwecken stattgefunden hat und aktenmäßig festgestellt ist, ziusn ana
können als Hilfsmittel bei der Ermittelung der Ertragswerte die landesrechtlichen Einschätzungen schitzungen
benutzt werden, sofern die Beschaffenheit des Grundstücks sich nicht wesentlich geändert hat und für die Er
entweder anzunehmen ist, daß die landesrechtliche Schätzung den gegenwärtigen Ertragsverhält= mittelung des
nissen noch entspricht, oder ausreichende Anhaltspunkte vorhanden sind, um aus ihnen den gegen- tragswere
wärtigen Ertragswert zu ermitteln. hück.
8 36.
() Beantragt ein Beitragspflichtiger gemäß § 17 Abs. 5 des Gesetzes, daß statt des Ertrags= Beranlagung
werts der gemeine Wert der Veranlagung zugrunde gelegt wird, so bleibt er an diesen Antrag nech ese
gebunden. an Stelle des
(2) Wird ein solcher Antrag noch rechtzeitig (&§ 17 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes) nach Zustellung Ertragswerts.
des Veranlagungs oder des Feststellungsbescheids gestellt, so ist die Veranlagung zunächst zu
berichtigen. In diesem Falle wird mit der Zustellung des berichtigten Veranlagungs= oder Fest-
stellungsbescheids oder der Mitteilung, daß die Zugrundelegung des gemeinen Wertes das Ver-
anlagungsergebnis nicht ändere, eine neue Rechtsmittelfrist eröffnet.
37.
Rechte der in § 5 Nr. 6 des Gesetzes bezeichneten Art sind dem beitragspflichtigen Ver. Wertermitte-
mögen dann nicht zuzurechnen, wenn nach Eintritt des Versicherungsfalls § 6 des Gesetzes An- lung son edem
wendung finden würde. Vermihen.
8 38.
i) Bringt der Beitragspflichtige von dem Werte seiner mit Dividendenschein gehandelten
Wertpapiere einen Gewinnbetrag in Abzug (§ 18 Abs. 2 des Gesetzes), so hat er die Wert-
papiere, für welche der Abzug begehrt wird, nach Stückzahl oder Nennbetrag und Gattung
besonders zu bezeichnen.
() Auf Wertpapiere, die Bestandteil eines Betriebsvermögens sind, findet die Vorschrift des
§ 18 Abs. 2 des Gesetzes keine Anwendung.
l 39.
Der Gesamtwert der auf bestimmte Zeit beschränkten Nutzungen oder Leistungen (§5 21
Abs. 1 des Gesetzes) ist nach der beigefügten Hilfstafel zu ermitteln.
8 40.
Mit ihrem Einkommen beitragspflichtig sind diejenigen natürlichen Personen, welche die Wehrbeitrag
Voraussetzungen der subjektiven Beitragspflicht nach 8 10 des Gesetzes erfüllen, sofern sie auf Ei nen
Grund der Landeseinkommensteuergesetze (& 31 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) oder der Bestim. #unkommen.
mungen der Landesregierung (§ 31 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes) mit einem steuerpflichtigen Ein-
kommen von zusammen mehr als fünftausend Mark veranlagt oder zu veranlagen sind.
& 41.
(1) Wird in einem Bundesstaate gleichzeitig mit der Veranlagung des Wehrbeitrags eine
landesrechtliche Einkommensteuerveranlagung durchgeführt, so ist für die Berechnung des Wehr-
beitrags vom Einkommen diese Veranlagung maßgebend. Trifft dies nicht zu, so ist die letzte
vor der Veranlagung des Wehrbeitrags liegende landesrechtliche Einkommensteuerveranlagung
zugrunde zu legen.
(2) War ein unter § 10 Nr. I des Gesetzes fallender Beitragspflichtiger zuletzt vor der
Veranlagung des Wehrbeitrags in keinem Bundesstaat auf Grund unbeschränkter Steuerpflicht zu
veranlagen, so ist die für das Rechnungsjahr 1914 gültige Einkommensteuerveranlagung für seine
Veranlagung zum Wehrbeitrag maßgebend. Eine für spätere Jahre gültige Einkommensteuer
veranlagung ist nur für das Ermäßigungsverfahren (§ 31 Abs. 4 des Gesetzes) zu berücksichtigen.
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