Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

— 1095 — 
§ 35. 
In den Bundesstaaten, in denen eine Einschätzung der Grundstücke nach dem Reinertrag Bernu#tzung 
oder dem Nutzungswerte zu steuerlichen Zwecken stattgefunden hat und aktenmäßig festgestellt ist, ziusn ana 
können als Hilfsmittel bei der Ermittelung der Ertragswerte die landesrechtlichen Einschätzungen schitzungen 
benutzt werden, sofern die Beschaffenheit des Grundstücks sich nicht wesentlich geändert hat und für die Er 
entweder anzunehmen ist, daß die landesrechtliche Schätzung den gegenwärtigen Ertragsverhält= mittelung des 
nissen noch entspricht, oder ausreichende Anhaltspunkte vorhanden sind, um aus ihnen den gegen- tragswere 
wärtigen Ertragswert zu ermitteln. hück. 
8 36. 
() Beantragt ein Beitragspflichtiger gemäß § 17 Abs. 5 des Gesetzes, daß statt des Ertrags= Beranlagung 
werts der gemeine Wert der Veranlagung zugrunde gelegt wird, so bleibt er an diesen Antrag nech ese 
gebunden. an Stelle des 
(2) Wird ein solcher Antrag noch rechtzeitig (&§ 17 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes) nach Zustellung Ertragswerts. 
des Veranlagungs oder des Feststellungsbescheids gestellt, so ist die Veranlagung zunächst zu 
berichtigen. In diesem Falle wird mit der Zustellung des berichtigten Veranlagungs= oder Fest- 
stellungsbescheids oder der Mitteilung, daß die Zugrundelegung des gemeinen Wertes das Ver- 
anlagungsergebnis nicht ändere, eine neue Rechtsmittelfrist eröffnet. 
37. 
Rechte der in § 5 Nr. 6 des Gesetzes bezeichneten Art sind dem beitragspflichtigen Ver. Wertermitte- 
mögen dann nicht zuzurechnen, wenn nach Eintritt des Versicherungsfalls § 6 des Gesetzes An- lung son edem 
wendung finden würde. Vermihen. 
8 38. 
i) Bringt der Beitragspflichtige von dem Werte seiner mit Dividendenschein gehandelten 
Wertpapiere einen Gewinnbetrag in Abzug (§ 18 Abs. 2 des Gesetzes), so hat er die Wert- 
papiere, für welche der Abzug begehrt wird, nach Stückzahl oder Nennbetrag und Gattung 
besonders zu bezeichnen. 
() Auf Wertpapiere, die Bestandteil eines Betriebsvermögens sind, findet die Vorschrift des 
§ 18 Abs. 2 des Gesetzes keine Anwendung. 
l 39. 
Der Gesamtwert der auf bestimmte Zeit beschränkten Nutzungen oder Leistungen (§5 21 
Abs. 1 des Gesetzes) ist nach der beigefügten Hilfstafel zu ermitteln. 
8 40. 
Mit ihrem Einkommen beitragspflichtig sind diejenigen natürlichen Personen, welche die Wehrbeitrag 
Voraussetzungen der subjektiven Beitragspflicht nach 8 10 des Gesetzes erfüllen, sofern sie auf Ei nen 
Grund der Landeseinkommensteuergesetze (& 31 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) oder der Bestim. #unkommen. 
mungen der Landesregierung (§ 31 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes) mit einem steuerpflichtigen Ein- 
kommen von zusammen mehr als fünftausend Mark veranlagt oder zu veranlagen sind. 
& 41. 
(1) Wird in einem Bundesstaate gleichzeitig mit der Veranlagung des Wehrbeitrags eine 
landesrechtliche Einkommensteuerveranlagung durchgeführt, so ist für die Berechnung des Wehr- 
beitrags vom Einkommen diese Veranlagung maßgebend. Trifft dies nicht zu, so ist die letzte 
vor der Veranlagung des Wehrbeitrags liegende landesrechtliche Einkommensteuerveranlagung 
zugrunde zu legen. 
(2) War ein unter § 10 Nr. I des Gesetzes fallender Beitragspflichtiger zuletzt vor der 
Veranlagung des Wehrbeitrags in keinem Bundesstaat auf Grund unbeschränkter Steuerpflicht zu 
veranlagen, so ist die für das Rechnungsjahr 1914 gültige Einkommensteuerveranlagung für seine 
Veranlagung zum Wehrbeitrag maßgebend. Eine für spätere Jahre gültige Einkommensteuer 
veranlagung ist nur für das Ermäßigungsverfahren (§ 31 Abs. 4 des Gesetzes) zu berücksichtigen. 
158
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.