Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Xr.  7381)  Verordnung,  betreffend  die  Auflosung  der  Berghypotheken  ·  Kommission  zu  Halle
und  die  Abgabe  der  dortigen.  Berghypothekenbücher  an  die  ordentlichen
Gerichte.  Vom  24.  März  1869.

(  *  1  J.  i  —
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.
verordnen  hierdurch,  in  Ausführung  des  F.  246.  des  Allgemeinen  Berggesetzes
vom  24.  Juni  1865.  (Gesetz  Samml.  für  1865.  S.  705.),  was  folgt:

Artikel  I.

Die  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kompetenz  der  Oberbergämter,
vom  10.  Juni  1861.  (Gesetz-  Samml.  für  1861.  S.  125.)  für  den  Bejrrk  des
Oberbergamtes  zu  Halle  errichtete  Berghypotheken-Kommission  zu  Halle  ist  mit
dem  1.  Juli  d.  J.  aufgehoben.  Die  bisher  von  dieser  Behörde  geführten  Berghypothekenbücher
  werden  von  dem  gedachten  Tage  ab  durch  die  ordentlichen  Gerichte
  fortgeführt.

Artikel  II.

Mit  der  Ausführung  der  gegenwärtigen  Verordnung  sind  der  Minister
für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und  der  Justizminister  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  24.  März  1869.

(I.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.

 

Veerlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Lefbuchdrucker##
(N.  v.  Decker)