— 1126 —
Muster 5.
(Bezeichnung der Veranlagungsbehõrbe.) (Ausführungsbestimmungen
z bb Abs. 1.)
, den ten 191.
Nr. der Wehrbeitragsliste
Nr des Sollbuchs.
Veranlagungsbescheid.
Auf Grund des Gesetzes über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913
wird der von Ihnen zu zahlende Wehrbeitrag auf
Mark
hiermit festgesetzt.
Dieser Betrag ist berechnet worden von einem beitragspflichtigen Vermögen von — abge-
rundet — Mark und Einkommen von Mark. Der hiernach zu berechnende
Wehrbeitrag ist gemäß § 33 Abs. 1 — F 33 Abs. 2 — des Gesetzes um vom Hundert ermäßigt
worden. Wegen der verspäteten Abgabe der Vermögenserklärung ist gemäß § 38 Abs. 2 des Gesetzes
gegen Sie ein Zuschlag von . vom Hundert festgesetzt worden“).
Die Feststellung Ihres beitragspflichtigen Vermögens — einschließlich des Vermögens Ihrer
Ehefrau — auf den oben angegebenen Betrag ist für eine künftige Veranlagung zur Besitzsteuer maßgebend.
Der Wehrbeitrag ist in drei gleichen Teilbeträgen von je Mark an d
zu zahlen, und zwar entweder unter Vorlegung dieses Bescheids oder durch porto-
und abtragfreie Einsendung mit der Post unter Angabe der obigen Nummern.
Das erste Drittel des Wehrbeitrags ist spätestens binnen 3 Monaten nach Zustellung dieses
Bescheids zu entrichten. Das zweite Drittel ist bis zum 15. Februar 1915, das letzte Drittel bis zum
15. Februar 1916 zu entrichten.
Es steht Ihnen frei, die späteren Teilbeträge zum voraus zu zahlen. Erfolgt die Zahlung
mindestens drei Monate vor dem gesetzlichen Zahlungstage, so sind Sie berechtigt, 4 vom Hundert
Jahreszinsen vom Tage der Einzahlung bis zum gesetzlichen Zahlungstag in Abzug zu bringen.
Gegen diesen Bescheid istdd 2 binnen ......................... , beginnend
mit dem Tage der Zustellung, zulässig. d istZ anzubringen.
Durch die Einlegung d. wird die Zahlung des fälligen Teilbetrags des Wehr-
beitrags nicht aufgehalten.
(Unterschrift)
Die Feststellung des Vermögens weicht von den Angaben der Vermögenserklärung ab:
*) Nicht zutreffendes ist zu streichen.
**) Zu streichen bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien oder wenn der Beitragspflichtige
kein abgabepflichtiges Vermögen besfitzt.