Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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8 21. 
Der Vorsitzende ist berechtigt, einen Redner zur Sache zu verweisen oder zur Ordnung zu 
rufen. Hat der Vorsitzende während der nämlichen Rede zweimal einschreiten müssen, so hat er den 
Redner auf die drohende Wortentziehung aufmerksam zu machen. Gibt der Redner auch dann noch 
Anlaß zum Einschreiten, so befragt der Vorsitzende den Verwaltungsrat darüber, ob dem Redner nun- 
mehr das Wort zu entziehen ist. Der Verwaltungsrat hat ohne Erörterung darüber abzustimmen. 
8 22. 
Zu Anträgen und Vorlagen erhält der Antragsteller bezw. der Berichterstatter auf sein Ver- 
langen am Beginne wie am Schlusse der Beratung das Wort. 
Der Antrag auf Schluß der Beratung bedarf der Unterstützung von fünf Mitgliedern und ist 
jederzeit zulässig. Der Schriftführer verliest die Rednerliste; dann läßt der Vorsitzende, nachdem ein 
Redner für, ein Redner gegen den Schlußantrag gesprochen hat, abstimmen. 
§l 23. 
Anträge auf Ubergang zur Tagesordnung sind dem Vorsitzenden schriftlich vorzulegen; sie sind 
jederzeit bis zum Schlusse der Verhandlungen sowohl über einen ganzen Beratungsgegenstand wie über 
einzelne Anträge dazu gestattet; sie können jedoch nur in der Reihenfolge der Redner begründet werden. 
Abänderungsanträge, die nicht bereits zur allgemeinen Kenntnis der Mitglieder gebracht sind, 
verliest der Vorsitzende unmittelbar nach ihrer Einreichung. 
Anträge auf Vertagung sind gleichfalls bis zum Schlusse der Beratung zulässig; sie bedürfen 
der Unterstützung von mindestens fünf und, sofern Vertagung der ganzen Sitzung gewünscht wird, von 
mindestens acht Mitgliedern. 
8 24. 
Anträge auf UÜbergang zur Tagesordnung gehen bei der Abstimmung sämtlichen anderen An- 
trägen vor, Abänderungsanträge wiederum den Hauptanträgen. Verlangt die Mehrheit des Ver- 
waltungsrats vor der Abstimmung die Teilung eines Antrags, so ist dem stattzugeben. Im übrigen 
ordnet der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmungen an. 
Jeder erst in der Sitzung vorgelegte Antrag ist, unmittelbar bevor über ihn abgestimmt wird 
von dem Vorsitzenden oder dem Schriftführer nochmals zu verlesen. 7 
Auf einen von fünf Mitgliedern gestellten Antrag wird namentlich abgestimmt. 
Die Abstimmung geschieht im übrigen durch Handaufheben. In allen Fällen entscheidet ein- 
fache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 
Vorsitzenden den Ausschlag. 
25. 
Über Vorlagen oder Anträge des Direktoriums kann nicht zur Tagesordnung über- 
gegangen werden. · 
§26. 
Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mindestens fünfzehn 
Mitglieder oder vertretungsberechtigte Ersatzmänner anwesend sind. Ist zur Beratung über einen 
Gegenstand bereits ein zweites Mal geladen worden, so ist der Verwaltungsrat für diesen Gegenstand 
unter allen Umständen beschlußfähig. 
827. 
Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich. 
Uber Vorlagen, Verhandlungen und Beschlüsse haben die Mitglieder gegenüber allen zur 
Teilnahme an den Sitzungen nichtberechtigten Personen zu schweigen, soweit sie der Vorsitzende 
darum ersucht. 
Über Abstimmungen einzelner Mitglieder ist unter allen Umständen Schweigen zu beobachten 
g 28. 
Gewählt wird in der Regel durch Stimmzettel. Falls niemand widerspricht, kann, v ; 
des § 29 Abs. 1, auch durch Zuruf gewählt werden. " 4ä vorbehaltlich
	        
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