Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

Muster 11. — 1246 
Muster 11 zu § 67. 
  
Musterungsausweis. 
Der Militärpflichtige (Stand oder Gewerbe) (Vor= und Familiennamen) 
geboren am ten 18 zu (Ort, Kreis oder Bezirksamt oder Amtshauptmannschaft, 
Regierungsbezirk, Bundesstaat) 
erschien zur Musterung 
1 Aushebungsbezirk 1 Vorläufige Entscheidung 
i Aushebung errri. Brigade-= hat der Ersatzkommission. Bemerkungen. 
" Nr. der alphabetischen , 
Jahre bezirk gemessen 
* 
Liste 1 Angabe der Klasse 
  
Erste Ausfertigung kosten frei. Zweite Ausfertigung 50 Pfennig. 
  
  
Inhaber bleibt verpflichtet, sich in der Zeit vom 2.— 15. Januar jedes Jahres unter Vor- 
zeigung dieses Ausweises bei der Ortsbehörde zur Rekrutierungsstammrolle anzumelden. 
Die jährliche Anmeldung ist so lange zu wiederholen, bis Inhaber eine endgültige Entschei- 
dung über seine Dienstverpflichtung durch die Ersatzbehörden erhalten hat, mithin entweder einem 
Truppen- oder Marineteile zur Einstellung überwiesen oder durch Empfang eines besonderen Militär-= 
papiers oder Scheines von der Wiederholung der Anmeldung entbunden ist. 
Wechselt Inhaber im Laufe eines der Jahre, in dem er sich zur Aufnahme in die Rekrutierungs- 
stammrolle angemeldet oder anzumelden hat, den dauernden Aufenthalsort oder Wohnsitz, so hat er es 
behufs Berichtigung der Rekrutierungsstammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, die 
ihn in die Stammrolle aufgenommen hat, als auch nach Ankunft an dem neuen Orte derjenigen, die 
daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. 
Außerdem sind bei jeder Meldung etwa eingetretene Veränderungen des Gewerbes, Standes 
usw. anzuzeigen. 
Versäumis der Meldefrist entbindet nicht von der Meldepflicht. 
Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unter- 
läßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft. 
Jede geschehene Ab= und Anmeldung wird auf der Rückseite dieses Ausweises vermerkt; beim 
Verziehen wird der Abmeldevermerk mit dem Orte „wohin“ versehen. " 
Anmerkung. 
1. Die vorläufige Entscheidung der Ersatzkommission wird nur unterstempelt. 
2. Die Zugehörigkeit von Militärpflichtigen zur seemännischen und halbseemännis 
chen Bevölkerung ist i 
Spalte „Bemerkungen“ ersichtlich zu machen. 9 ist in der
	        
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