172 Vierter Abschnitt: Das Finanzrecht. II. Der König als Inhaber der Finanzgewalt. § 56.
Ueber Ab= und Zugänge und Aenderungen bestimmt das Gesetz in Art. 25 ff.
Die Steuererhebung geschieht wie bei der Einkommensteuer.
7. Die Erbschaftsstenuer ¹). Der Erbschaftssteuer unterliegen Anfälle
a) von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen auf den Todesfall, aus Auflagen
auf Zuwendungen dieser Art, die dem Empfänger der Leistung einen Vermögensvorteil
zu verschaffen bezwecken, sowie aus Pflichtteilsrechten.
b) von Nutzungen aus Lehen, Familienfideikommissen, Majoraten, Stamm= und
Erbgütern;
e) von Bezügen aus Familienstiftungen, welche auf den durch die Nachfolgeordnung
Berufenen übergehen,
und zwar ohne Unterschied, ob dieselben einem Bayern oder Nichtbayern zukommen.
Den Schenkungen auf den Todesfall werden Schenkungen unter Lebenden gleichgeachtet,
deren Vollzug bis zum Ableben des Schenkgebers aufgeschoben ist.
Von der Erbschaftssteuer sind befreit:
1. Anfälle, welche gelangen an:
a) Eltern bis zu dem Betrage von 1000 Mark einschließlich und, soferne der Anfall
mehr beträgt, mit zwanzig Prozent des Mehrbetrages, und zwar ohne Unterschied, ob der
Anfall von einem oder beiden Elternteilen erworben wird;
b) Ehegatten und Verwandte in absteigender Linie;
c) Personen, welche des Erblassers Hausstand angehört und in demselben in einem
Dienstverhältnisse gestanden haben, bis zum Betrage von 600 Mark einschließlich;
2. Anfälle, deren Wert den Betrag von 50 Mark nicht übersteigt;
3. milde, fromme und Unterrichts-Stiftungen;
4. alle Zuwendungen, welche ausschließlich einem milden, frommen, gemeinnützigen
oder Unterrichts-Zwecke gewidmet sind, soferne die Verwendung derselben zu dem bestimmten
Zwecke gesichert ist.
Nichtbayerische Gemeinden, Stiftungen, Vereine und Anstalten können die Befreiung
von der Erbschaftssteuer auf Grund der Bestimmung in Ziff. 3 und 4 nur insoweit
beanspruchen, als die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Grundstücke und denselben gleichstehende Rechte, welche sich außerhalb Bayerns befinden,
sind unbedingt steuerfrei, solche innerhalb Bayerns unbedingt steuerpflichtig.
Bewegliches außerhalb Bayern befindliches Vermögen eines Erblassers, welcher bei
seinem Ableben in Bayern seinen Wohnsitz hatte, unterliegt der Versteuerung; soweit hienach
außerhalb Bayerns befindliches Vermögen steuerpflichtig ist, wird auf die Erbschaftssteuer
die in dem Staate, in dem sich das Vermögen befindet, hiervon zu entrichtende Erbschaftssteuer
angerechnet.
Bewegliches in Bayern befindliches Vermögen ist steuerpflichtig, wenn der Erblasser
beim Ableben in Bayern seinen Wohnsitz hatte oder wenn derselbe zur Zeit seines Todes
oder bei Beginn der Verschollenheit überhaupt keinen Wohnsitz hatte.
Für den Fall, daß der Erblasser seinen Wohnsitz in einem Staat hatte, in dem die
Erbschaftssteuer nach anderen, als den erwähnten Grundsätzen erhoben wird, oder Angegehöriger
eines solchen Staates gewesen ist, kann das Finanzministerium zur Ausgleichung und
tunlichsten Vermeidung einer Doppelbestenerung anordnen, daß das bewegliche Vermögen
1) ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Erblassers der Steuer unterliegt, wenn dieser Bayer
war, 2) ohne Rücksicht auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit des Erblassers versteuuert
wird, wenn das Vermögen sich in Bayern befindet.
Die Steuer beträgt:
1) Vollzugsvorschriften vom 27. Dez. 1899 (F. M. Bl. S. 341). Handausgabe des Ges. v.
H. v. Pfaff, 2. Aufl. von H. Schmidt, München 1900.
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