Full text : Das Staatsrecht des Königreichs Bayern.

172  Vierter  Abschnitt:  Das  Finanzrecht.  II.  Der  König  als  Inhaber  der  Finanzgewalt.  §  56.

Ueber  Ab=  und  Zugänge  und  Aenderungen  bestimmt  das  Gesetz  in  Art.  25  ff.

Die  Steuererhebung  geschieht  wie  bei  der  Einkommensteuer.

7.  Die  Erbschaftsstenuer ¹).  Der  Erbschaftssteuer  unterliegen  Anfälle

a)  von  Erbschaften,  Vermächtnissen  und  Schenkungen  auf  den  Todesfall,  aus  Auflagen
  auf  Zuwendungen  dieser  Art,  die  dem  Empfänger  der  Leistung  einen  Vermögensvorteil
  zu  verschaffen  bezwecken,  sowie  aus  Pflichtteilsrechten.

b)  von  Nutzungen  aus  Lehen,  Familienfideikommissen,  Majoraten,  Stamm=  und
Erbgütern;

e)  von  Bezügen  aus  Familienstiftungen,  welche  auf  den  durch  die  Nachfolgeordnung
Berufenen  übergehen,
und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  dieselben  einem  Bayern  oder  Nichtbayern  zukommen.

Den  Schenkungen  auf  den  Todesfall  werden  Schenkungen  unter  Lebenden  gleichgeachtet,
  deren  Vollzug  bis  zum  Ableben  des  Schenkgebers  aufgeschoben  ist.

Von  der  Erbschaftssteuer  sind  befreit:

1.  Anfälle,  welche  gelangen  an:

a)  Eltern  bis  zu  dem  Betrage  von  1000  Mark  einschließlich  und,  soferne  der  Anfall
mehr  beträgt,  mit  zwanzig  Prozent  des  Mehrbetrages,  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  der
Anfall  von  einem  oder  beiden  Elternteilen  erworben  wird;

b)  Ehegatten  und  Verwandte  in  absteigender  Linie;

c)  Personen,  welche  des  Erblassers  Hausstand  angehört  und  in  demselben  in  einem
Dienstverhältnisse  gestanden  haben,  bis  zum  Betrage  von  600  Mark  einschließlich;

2.  Anfälle,  deren  Wert  den  Betrag  von  50  Mark  nicht  übersteigt;

3.  milde,  fromme  und  Unterrichts-Stiftungen;

4.  alle  Zuwendungen,  welche  ausschließlich  einem  milden,  frommen,  gemeinnützigen
oder  Unterrichts-Zwecke  gewidmet  sind,  soferne  die  Verwendung  derselben  zu  dem  bestimmten
Zwecke  gesichert  ist.

Nichtbayerische  Gemeinden,  Stiftungen,  Vereine  und  Anstalten  können  die  Befreiung
  von  der  Erbschaftssteuer  auf  Grund  der  Bestimmung  in  Ziff.  3  und  4  nur  insoweit
beanspruchen,  als  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.

Grundstücke  und  denselben  gleichstehende  Rechte,  welche  sich  außerhalb  Bayerns  befinden,
  sind  unbedingt  steuerfrei,  solche  innerhalb  Bayerns  unbedingt  steuerpflichtig.

Bewegliches  außerhalb  Bayern  befindliches  Vermögen  eines  Erblassers,  welcher  bei
seinem  Ableben  in  Bayern  seinen  Wohnsitz  hatte,  unterliegt  der  Versteuerung;  soweit  hienach
  außerhalb  Bayerns  befindliches  Vermögen  steuerpflichtig  ist,  wird  auf  die  Erbschaftssteuer
  die  in  dem  Staate,  in  dem  sich  das  Vermögen  befindet,  hiervon  zu  entrichtende  Erbschaftssteuer
  angerechnet.

Bewegliches  in  Bayern  befindliches  Vermögen  ist  steuerpflichtig,  wenn  der  Erblasser
beim  Ableben  in  Bayern  seinen  Wohnsitz  hatte  oder  wenn  derselbe  zur  Zeit  seines  Todes
oder  bei  Beginn  der  Verschollenheit  überhaupt  keinen  Wohnsitz  hatte.

Für  den  Fall,  daß  der  Erblasser  seinen  Wohnsitz  in  einem  Staat  hatte,  in  dem  die
Erbschaftssteuer  nach  anderen,  als  den  erwähnten  Grundsätzen  erhoben  wird,  oder  Angegehöriger
  eines  solchen  Staates  gewesen  ist,  kann  das  Finanzministerium  zur  Ausgleichung  und
tunlichsten  Vermeidung  einer  Doppelbestenerung  anordnen,  daß  das  bewegliche  Vermögen
1)  ohne  Rücksicht  auf  den  Wohnsitz  des  Erblassers  der  Steuer  unterliegt,  wenn  dieser  Bayer
war,  2)  ohne  Rücksicht  auf  den  Wohnsitz  und  die  Staatsangehörigkeit  des  Erblassers  versteuuert
  wird,  wenn  das  Vermögen  sich  in  Bayern  befindet.

Die  Steuer  beträgt:

1)  Vollzugsvorschriften  vom  27.  Dez.  1899  (F.  M.  Bl.  S.  341).  Handausgabe  des  Ges.  v.
H.  v.  Pfaff,  2.  Aufl.  von  H.  Schmidt,  München  1900.

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