Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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b) der tatsächlich fakturierte Preis für die von anderen inländischen Gruben oder aus dem 
Ausland bezogenen Steinkohlen. Von dem fakturierten Preise ist der genossene Skonto 
und Rabatt in Abzug zu bringen. 
In beiden Fällen sind die Fracht und die sonstigen Kosten bis zur Kokerei ein- 
zusetzen. 
6. Zu Frage IV. Unter Koks ist Koks aller Art zu verstehen, wie Stückkoks, Kleinkoks, 
Zinder, Koksasche usw. 
Der Wert ist aus den erzeugten Mengen und Sorten ab Kokerei zu berechnen unter Zu- 
grundelegung: 
a) der beim Verkaufe tatsächlich fakturierten Preise nach Abzug von Skonto und 
Rabatt, 
b) der Marktpreise beim Absatz an eigene Werke. 
Bei Ermittelung des Wertes der zu Lager genommenen Mengen ist nicht der Selbstkosten- 
preis, sondern ein rechnungsmäßiger Preis einzusetzen, der sich aus den Durchschnittspreisen 
ergibt, die für die wirklich verkauften Waren gleicher Art im Laufe des Jahres fakturiert worden 
sind, oder aus den Marktpreisen, wenn solche Waren an eigene Werke abgesetzt worden sind. 
Die Verkaufsspesen sind nicht in Abzug zu bringen, dagegen ist die Syndikatsumlage, die 
nicht lediglich zur Deckung der Verkaufsunkosten, sondern auch zur Ausgleichung der Preise bestimmt 
ist, abzuziehen. In diesem Falle ist von den syndizierten Rokereien der Verrechnungspreis nach Abzug 
der Syndikatsumlage anzugeben. 
7. Zu Frage V. Es sind diejenigen Nebenprodukte (Teer, Benzole, Ammoniak und Ammoniak-= 
verbindungen) mit dem Reingewicht — also ohne das Gewicht der Umschließungen — anzugeben, die 
in der Kokerei selbst erzeugt, nicht auch diejenigen Waren dieser Art, die in den mit den Kokereien 
verbundenen — gewonnen worden sind 
nter Teer sind auch die Mengen Dickteer und Teerverdickungen nachzuweisen, die i 
aus den Koksöfen kommen. Teerpech ist nicht aufzunehmen. unmittelbar 
Der Wert der gewonnenen Nebenprodukte ist ohne Umschließungen ab Kokerei in gleicher Weise 
wie der Wert des hergestellten Koks zu ermitteln (siehe Ziffer 6). 
8. Es wird ausdrücklich zugesichert, daß eine Veröffentlichung der Angaben der 
ein zelnen Betriebe oder eine Benutzung der Angaben zu anderem als dem statistischen 
Zwecke nicht stattfindet.
	        
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