Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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5. Zu Frage III. Der Wert der hergestellten Preßkohlen (Briketts) ist aus den erzeugten 
Mengen und Sorten ab Brikettfabrik zu berechnen unter Zugrundelegung: 
a) der beim Verkaufe tatsächlich fakturierten Preise nach Abzug von Skonto und Rabatt, 
b) der Marktpreise beim Absatz an eigene Werke. 
Bei Ermittelung des Wertes der zu Lager genommenen Mengen ist nicht der Selbstkostenpreis, 
sondern ein rechnungsmäßiger Preis einzusetzen, der sich aus den Durchschnittspreisen ergibt, 
die für die wirklich verkauften Waren gleicher Art im Laufe des Jahres fakturiert worden sind, oder 
aus den Marktpreisen, wenn solche Waren an eigene Werke abgesetzt worden sind. 
Die Verkaufsspesen sind nicht in Abzug zu bringen, dagegen ist die Syndikatsumlage, die 
nicht lediglich zur Deckung der Verkaufsunkosten, sondern auch zur Ausgleichung der Preise bestimmt 
ist, abzuziehen. In diesem Falle ist von den syndizierten Steinpreßkohlen-(Brikett.) Fabriken der Ver- 
rechnungspreis nach Abzug der Syndikatsumlage anzugeben. 
6. Es wird ausdrücklich zugesichert, daß eine Veröffentlichung der Angaben der 
einzelnen Betriebe oder eine Benutzung der Angaben zu anderem als dem statistischen 
Zwecke nicht stattfindet. 
 
	        
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