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Dieser Teil des Fragebogens kann abgetrennt werden.
Erlänterungen zum Fragebogen Mr. 3
Braunkohlen-, Schiefer- und Vorfschwelereien.
1. Wenn ein Unternehmer mehrere Braunkohlen-, Schiefer= oder Torfschwelereien betreibt, so
bleibt es ihm überlassen, db er — unter Nachforderung der benötigten Fragebogen für jede
Schwelerei einen besonderen Fragebogen ausfüllen oder die Angaben für sämtliche in einem Bundes-
staat oder in einem Landesteile gelegenen Schwelereien auf einem Fragebogen machen will. In
letzterem Falle sind soviel Fragebogen auszufüllen, als Bundesstaaten oder Landesteile für den Unter-
nehmer in Frage kommen.
2. Jede Frage ist zu beantworten. Ein leerer Raum darf hinter keiner Frage bleiben,
weil sonst Zweifel darüber erweckt werden, ob die Frage überhaupt gelesen worden ist.
3. Zu Frage l A und B. Es sind die von Ihnen für Ihre Schwelerei der Berufsgenossen-
schaft mitgeteilten, in Ihrer Arbeiter= und Lohnnachweisung aufgeführten Zahlen — Zahl der durch-
schnittlich im Laufe des Jahres beschäftigt gewesenen gesetzlich und freiwillig versicherten Personen und
deren Löhne und Gehälter — anzugeben. Enthalten die Zahlen für die Berufsgenossenschaft auch die
in anderen Betrieben beschäftigt gewesenen Personen und deren Löhne und Gehälter, so sind, soweit
möglich, die auf diese anderen Betriebe entfallenden Personen und deren Löhne und Gehälter ab-
zuziehen. Hierbei können, falls eine Feststellung der in den verschiedenen Betrieben beschäftigt ge-
wesenen Personen und deren Löhne und Gehälter sich nicht auf Grund der Geschäftsbücher ermöglichen
läßt, die Angaben schätzungsweise gemacht werden. Sollte diese Feststellung auch schätzungsweise nicht
ausführbar sein, so sind die beschäftigt gewesenen Personen wie deren Löhne und Gehälter nur einmal,
und zwar auf dem Fragebogen desjenigen Betriebs zu bezeichnen, bei dem die Beschäftigung vor-
wiegend stattgefunden hat.
4. Zu Frage II. Um Auskunft über die Art der verschwelten Stoffe zu erhalten, sind die-
jenigen Stoffe, die für die Schwelerei nicht in Frage kommen, zu durchstreichen, z. B. Schiefer und
Torf bei der Verschwelung von Braunkohlen.
Es sind nur diejenigen Mengen Braunkohlen, Schiefer oder Torf anzugeben, die verschwelt,
d. h. in die Retorten gebracht, nicht auch diejenigen Mengen, die in der Schwelerei zur Feuerung ver-
braucht worden sind.
Der Wert der verschwelten Braunkohlen--, Schiefer= oder Torfmengen ist frei Schwelerei
anzugeben.
Als Wert ist einzusetzen:
a) der Verkaufspreis oder Marktpreis für die aus Gruben des Besitzers der Schwelerei
bezogenen Braunkohlen-, Schiefer-- oder Torfmengen,
b) der tatsächlich fakturierte Preis für die von anderen inländischen Gruben oder aus
dem Ausland bezogenen Braunkohlen-, Schiefer= oder Torfmengen. Von dem fakturierten
Preise ist der genossene Skonto und Rabatt in Abzug zu bringen.
In beiden Fällen sind die Fracht und die sonstigen Kosten bis zur Schwelerei einzusetzen.