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hergestellt wurden, so sind nicht das Kupferblech und die Kupferwaren nach Menge und Wert anzu-
geben, sondern das bei deren Herstellung verarbeitete Raffinadkupfer. Derartige Weiterverarbeitungen
sind bei Frage VII zu vermerken. Zu den Erzeugnissen sind auch die verwertbaren Abfälle (Kupfer-
schlacken usw.) zu rechnen.
Der Wert ist für jedes besonders aufgeführte Erzeugnis ab Kupferhütte aus den erzeugten
Mengen zu berechnen unter Zugrundelegung:
a) der beim Verkaufe tatsächlich fakturierten Preise nach Abzug von Skonto und
Rabatt,
b) der Marktpreise beim Absatz an eigene Werke oder bei der Herstellung für fremde
Rechnung in Lohn.
Bei Ermittelung des Wertes der zu Lager genommenen Mengen ist nicht der Selbstkosten-
preis, sondern ein rechnungsmäßiger Preis einzusetzen, der sich aus den Durchschnittspreisen
ergibt, die für die wirklich verkauften Waren gleicher Art im Laufe des Jahres fakturiert worden sind,
oder aus den Marktpreisen, wenn solche Waren an eigene Werke abgesetzt oder für fremde Rechnung
in Lohn hergestellt worden sind. Hierbei sind nur diejenigen verwertbaren Halbfabrikate und Abfälle zu
berücksichtigen, die zum Verkauf oder zur Abgabe an andere eigene Werke bestimmt sind, für die
besondere Fragebogen ausgestellt werden, dagegen nicht diejenigen Halbfabrikate und Abfälle, die in
Ihrer Kupferhütte weiterverarbeitet werden sollen. (Siehe vorstehende Ziffer 4.)
7. Zu Frage VI. Es ist der gesamte Absatz im Erhebungsjahr und nicht etwa nur der
Absatz der in diesem Jahre in der Kupferhütte hergestellten Erzeugnisse anzugeben. Als Absatz ist auch
die Abgabe an andere Betriebe des Besitzers der Kupferhütte anzusehen.
8. Es wird ausdrücklich zugesichert, daß eine Veröffentlichung der Angaben der
einzelnen Betriebe oder eine Benutzung der Angaben zu anderem als dem statistischen
Zwecke nicht stattfindet.