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Erläuterungen zum Fragebogen Nr. 11
Zinkhütten (mit Ausnahme der Zinkblenderösthütten zur Verstellung von Schweselsädure oder
verflüssigter schwesliger Bäure).
1. Wenn ein Unternehmer mehrere Zinkhütten besitzt, so bleibt es ihm überlassen, ob er
— unter Nachforderung der benötigten Fragebogen — für jede Zinkhütte einen besonderen Fragebogen
ausfüllen oder die Angaben für sämtliche in einem Bundesstaat oder in einem Landesteile
gelegenen Zinkhütten auf einem Fragebogen machen will. In letzterem Falle sind so viel Fragebogen
auszufüllen, als Bundesstaaten oder Landesteile für den Unternehmer in Frage kommen.
Sind neben zinkhaltigen Erzen, Abfällen usw. auch andere Erze, Abfälle usw. verarbeitet
worden, so ist für jeden Zweig des Hüttenbetriebs ein besonderer Fragebogen auszufüllen; z. B. sind
für einen Betrieb, in dem zinkhaltige Erze und Abfälle sowie Blei, und Silbererze und blei= und
silberhaltige Halbfabrikate zur Verarbeitung gekommen sind, zwei Fragebogen auszufüllen, nämlich
ein Fragebogen für die Zinkhütten und ein anderer Fragebogen für die Blei= und Silberhütten.
2. Jede Frage ist zu beantworten. Ein leerer Raum darf hinter keiner Frage bleiben,
weil sonst Zweifel darüber erweckt werden, ob die Frage überhaupt gelesen worden ist.
3. Zu Frage I A und B. Es sind die von Ihnen für Ihre Zinkhütte der Berufsgenossen-
schaft mitgeteilten, in Ihrer Arbeiter- und Lohnnachweisung aufgeführten Zahlen — Zahl der durch-
schnittlich im Laufe des Jahres beschäftigt gewesenen, gesetzlich und freiwillig versicherten Personen
und deren Löhne und Gehälter — anzugeben. Enthalten die Zahlen für die Berufsgenossenschaft
auch die in anderen Betrieben beschäftigt gewesenen Personen und deren Löhne und Gehälter, so
sind, soweit möglich, die auf diese anderen Betriebe entfallenden Personen und deren Löhne und
Gehälter abzuziehen. Hierbei können, falls eine Feststellung der in den verschiedenen Betrieben be-
schäftigt gewesenen Personen und deren Löhne und Gehälter sich nicht auf Grund der Geschäftsbücher
ermöglichen läßt, die Angaben schätzungsweise gemacht werden. Sollte diese Feststellung auch
schätzungsweise nicht ausführbar sein, so sind die beschäftigt gewesenen Personen wie deren Löhne und
Gehälter nur einmal, und zwar auf dem Fragebogen desjenigen Betriebs zu bezeichnen, bei dem die
Beschäftigung vorwiegend stattgefunden hat.
In Staats= und Kommunalbetrieben sind die beschäftigt gewesenen Betriebsbeamten mit einem
Gesamtdiensteinkommen bis zu 5000 A mit zu berücksichtigen.
4. Zu Frage II. Es sind diejenigen Stoffe anzugeben, die in der Zinkhütte während des
Erhebungsjahrs tatsächlich verarbeitet worden sind — einerlei ob die Verarbeitung für eigene Rechnung
oder für fremde Rechnung in Lohn stattgefunden hat —, nicht aber die Stoffe, die im Erhebungsjahre
nur bezogen, aber nicht verarbeitet worden sind. Es sind daher in Betracht zu ziehen die Vorräte, die
zu Beginn des Erhebungsjahrs vorhanden gewesen und im Erhebungsjahre verarbeitet worden sind,
dagegen außer Ansatz zu lassen die Vorräte, die am Ende des Erhebungsjahrs verblieben sind. Nicht zu
berücksichtigen sind diejenigen Halbfabrikate und Abfälle, die in der Zinkhütte entstanden und dort
weiter verarbeitet worden sind, mitzurechnen dagegen diejenigen Halbfabrikate und Abfälle, die von
solchen anderen Zinkhütten desselben Besitzers stammen, über die besondere Fragebogen ausgestellt werden.
Von den verarbeiteten Erzen ist der Gesamtinhalt an Hauptmetallen anzugeben. Unter Metall-
inhalt im Sinne dieses Fragebogens ist nicht der gewinnbare Metallinhalt, d. i. der Gehalt der
Erze an Metallen zu verstehen, sondern der wirklich ausgebrachte Metallinhalt. Als Hauptmetalle
sind diesenigen Metalle anzusehen, die wirtschaftliche Bedeutung haben.
Es ist das Gewicht des Galmei im gebrannten und der Zinkblende im abgerösteten Zustand
anzugeben. Hat nur die Ermittelung des Gewichts des rohen Galmei und der rohen Zinkblende statt-
gefunden, so ist das Gewicht auf gebrannten Galmei und auf abgeröstete Zinkblende umzurechnen.
Ist die ausländische Zinkblende im Inland abgeröstet worden, so ist als Herkunftsland das
Land anzugeben, aus dem die rohe Zinkblende stammte.
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