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Erläuterungen zum Fragebogen Nr. 14
Schweselfäurebelriebe und Betriebe, die verstüssigte schwestige Säure herstellen.
1. Der Fragebogen ist von allen Betrieben auszufüllen, die Schwefelsäure oder verflüssigte
schweflige Säure aues Schwefel, geschwefelten Erzen und Steinen sowie anderen Stoffen herstellen,
einerlei ob diese Säuren im eigenen Betriebe, wie Düngerfabriken, Farbenfabriken usw., weiter ver-
wendet oder an andere inländische Werke oder nach dem Ausland abgesetzt werden. Wenn ein Unter-
nehmer mehrere Betriebe zur Herstellung von Schwefelsäure oder verflüssigter schwefliger Säure besitzt,
so bleibt es ihm überlassen, ob er — unter Nachforderung der benötigten Fragebogen — für jeden
Betrieb einen besonderen Fragebogen ausfüllen oder die Angaben für sämtliche in einem Bundes-
staat oder in einem Landesteile gelegenen Betriebe auf einem Fragebogen machen will. In letzterem
Falle sind so viel Fragebogen auszufüllen, als Bundesstaaten oder Landesteile für den Unternehmer
in Frage kommen.
2. Jede Frage ist zu beantworten. Ein leerer Raum darf hinter keiner Frage bleiben,
weil sonst Zweifel darüber erweckt werden, ob die Frage überhaupt gelesen worden ist.
Zu Frage IlIA und B. Es sind die von Ihnen für Ihre Betriebsanlage der Berufs-
genossenschaft mitgeteilten, in Ihrer Arbeiter= und Lohnnachweisung aufgeführten zahlen — Zahl der
durchschnittlich im Laufe des Jahres beschäftigt gewesenen, gesetzlich und freiwillig versicherten Personen
und deren Löhne und Gehälter — anzugeben. Enthalten die Zahlen für die Berufsgenossenschaft auch
die in anderen Betrieben beschäftigt gewesenen Personen und deren Löhne und Gehälter, so sind,
soweit möglich, die auf diese anderen Betrieb. entfallenden Personen und deren Löhne und Gehälter
abzuziehen. Hierbei können, falls eine Feststellung der in den verschiedenen Betrieben beschäftigt
gewesenen Personen und deren Löhne und Gehälter sich nicht auf Grund der Geschäftsbücher ermög-
lichen läßt, die Angaben schätzungsweise gemacht werden. Sollte diese Feststellung auch schätzungs-
weise nicht ausführbar sein, so sind die beschäftigt gewesenen Personen wie deren Löhne und Gehälter
nur einmal, und zwar auf dem Fragebogen desjenigen Betriebs zu bezeichnen, bei dem die Beschäfti-
gung vorwiegend stattgefunden hat.
In Staats= und Rommunalbetrieben sind die beschäftigt gewesenen Betriebsbeamten mit einem
ammihenste nkonunt bis zu 5000 X mit zu berücksichtigen.
Frage llII. Es sind diejenigen Stoffe anzugeben, die in der Fabrik zur Herstellung
von Scheefal äure oder verflüssigter schwefliger Säure während des Erhebungsjahrs tatsächlich ver-
arbeitet worden sind — einerlei, ob die Verarbeitung für eigene Rechnung oder für fremde Rechnung
in Lohn stattgefunden hat nicht aber die Stoffe, die im Erhebungsjahre nur bezogen, aber nicht
verarbeitet worden sind. Cs sind daher in Betracht zu ziehen die Vorräte, die zu Beginn des Er-
hebungsjahrs vorhanden gewesen und im Erhebungsjahre verarbeitet worden sind, dagegen außer
Ansatz zu lassen die Vorräte, die am Ende des Erhebungsjahrs verblieben sind.
Ex ist nicht erforderlich, die zur Herstellung von Schwefelsäure etwa verbrauchte Menge Chile-
salpeter oder Salpetersäure anzugeben, es genügt vielmehr der Vermerk „Chilesalpeter“ oder „Salpeter-
säure“ in der Position l#.
5. Zu Frage IV. Der Wert der verarbeiteten Stoffe und der von außen in den Betrieb
der Schwefelsäurefabrik eingebrachten Mengen Chilesalpeter oder Salpetersäure ist frei Schwefelsäure-
fabrik anzugeben.
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