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Als Wert ist einzusetzen:
J. wenn die verarbeiteten Stoffe und die gewonnenen Abbrände Eigentum der
Fabrik sind,
a) der Marktpreis für die aus eigenen Werken des Besitzers des Betriebs zur Her—
stellung von Schwefelsäure oder verflüssigter schwefliger Säure bezogenen Stoffe,
wie Schwefelkies, Zinkblende usw.,
b) der tatsächlich fakturierte Preis für die von fremden inländischen Werken oder
Händlern oder aus dem Ausland bezogenen Stoffe. Von dem fakturierten Preise
ist der genossene Skonto und Rabatt in Abzug zu bringen.
In beiden Fällen sind die Fracht und die sonstigen Kosten bis zur Fabrik
einzusetzen.
Der Wert der aus eigenen inländischen Gruben bezogenen Erze (Schwefelkies,
Zinkblende usw.) muß mit dem, der im Fragebogen für die Erzbergbaubetriebe für die
gewonnenen Erze angegeben ist, nahezu übereinstimmen. Der in den vorliegenden Frage-
bogen einzusetzende Wert darf nur um den Betrag der Transportkosten von der Grube
bis zur Fabrik und der sonstigen Unkosten des Transports höher sein als der in dem
Fragebogen für die Erzbergbaubetriebe angegebene Wert.
II. wenn die verarbeiteten Stoffe und die gewonnenen Abbrände Eigentum des
Lieferanten bleiben,
der tatsächlich fakturierte Preis für den in den Stoffen enthaltenen Schwefel nach
Abzug von Skonto und Rabatt.
In diesem Falle ist für die gewonnenen Abbrände in Frage VI kein Wert
anzugeben.
Werden Blei= und Kupfersteine abgeröstet, die in der Hütte aus bereits in der Schwefelsäure--
fabrik abgerösteten Erzen gewonnen worden sind, so sind bei der Ermittelung des Wertes nur die
abgerösteten Erze zu berücksichtigen, dagegen nicht auch die daraus in der Hütte gewonnenen und in
der Schweselsäurefabrik abgerösteten Blei= und Kupfersteine. Diese Mengen sind jedoch in Frage III
anzugeben, und das Sachverhältnis ist kurz darzulegen. Für diese abgerösteten Steine ist in Frage VI
ebenfalls kein Wert einzutragen.
Ist die verbrauchte Salpetersäure in der Fabrik selbst hergestellt worden, so ist nicht der Wert
der Salpetersäure, sondern des zu deren Herstellung verwendeten Chilesalpeters anzugeben.
6. Zu Frage V und VI. Es sind die im Erhebungsjahre hergestellten — nicht die in
diesem Jahre abgesetzten — verwertbaren Erzeugnisse und deren Werte anzugeben. Der Wert ist für
jedes besonders aufgeführte Erzeugnis ab Fabrik aus den erzeugten Mengen zu berechnen unter Zu-
grundelegung:
a) der beim Verkaufe tatsächlich fakturierten Preise nach Abzug von Skonto und Rabatt
b) der Marktpreise beim Absatz an eigene Werke.
Bei Ermittelung des Wertes der zu Lager genommenen Mengen ist nicht der Selbstkost is
sondern ein rechnungsmäßiger Preis einzusetzen, der sich aus den Lurchschnkes mlostsostenri,
die für die wirklich verkauften Waren gleicher Art im Laufe des Jahres fakturiert worden sind oder
aus den Marktpreisen, wenn solche Waren an eigene Werke abgesetzt worden sind. "
Die Schwefelsäure ist auf Monohydrat und nicht auf 50, 60 oder 66° Vé. zu berechnen
7. Zu Frage VIII. Es ist der gesamte Absatz im Erhebungsjahr und nicht etwa nur der
Absatz der in diesem Jahre hergestellten Erzeugnisse anzugeben. Als Absatz ist auch die 2
andere Betriebe des Besitzers der Schwefelsäurefabrik anzusehen. auch die Abgabe an
§. Es wird ausdrücklich zugesichert, daß eine Veröffentlichung der An
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einzelnen Vetriebe oder eine Benutzung der Angaben zu anderem als der istisch-
Zwecke nicht stattfindet. 6“ ldu statistischen
Berlin, Carl Heymanns Verlag. Gedruckt bei Julius Sitlenseld, Hofbuchdrucker. in Verlin