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Dieser Teil des Fragebogens kann abgetrennt werden.
Erläuterungen zum Fragebogen Nr. 4
Erdölbetriebe (Grdölbohrungen).
1. Als Erdölbetrieb im Sinne dieses Fragebogens ist jede selbständige Betriebs-
anlage mit Produktenförderung anzusehen. Für jede derartige Betriebsanlage ist ein Frage-
bogen auszufüllen.
2. Jede Frage ist zu beantworten. Ein leerer Raum darf hinter keiner Frage bleiben,
weil sonst Zweifel darüber erweckt werden, ob die Frage überhaupt gelesen worden ist.
3. Zu Frage I. Es sind die von Ihnen für Ihren Erdölgewinnungsbetrieb und den Bohr-
betrieb in eigener Regie der Berufsgenossenschaft mitgeteilten, in Ihrer Arbeiter- und Lohnnachweisung
aufgeführten Zahlen — Zahl der durchschnittlich im Laufe des Jahres beschäftigt gewesenen gesetzlich
und freiwillig versicherten Personen und deren Löhne und Gehälter — anzugeben. Enthalten die von
Ihnen der Berufsgenossenschaft mitgeteilten Zahlen auch die in anderen Betrieben beschäftigt
gewesenen Personen und deren Löhne und Gehälter, so sind, soweit möglich, die auf diese anderen
Betriebe entfallenden Personen und deren Löhne und Gehälter abzuziehen. Hierbei können, falls eine
Trennung der in den verschiedenen Betrieben beschäftigt gewesenen Personen und deren Löhne und
Gehälter sich nicht auf Grund der Geschäftsbücher ermöglichen läßt, die Angaben schätzungsweise
gemacht werden. Nicht in Abzug zu bringen sind die in die Nachweisung für die Berufs-
genossenschaft aufgenommenen Löhne und Gehälter, die bei den an Bohrunternehmer
übertragenen Arbeiten (Abteufen, Herstellen neuer Bohrlöcher) gezahlt worden sind,
sowie die dabei in Betracht kommenden Personen.
Auch die Trennung der im Erdölgewinnungsbetrieb einerseits und der im Bohrbetrieb in
eigener Regie anderseits beschäftigt gewesenen Personen und deren Löhne und Gehälter kann, wenn
buchmäßige Angaben nicht vorliegen, schätzungsweise vorgenommen werden.
4. Zu den Fragen III und IV. Den Mengenangaben ist das Reingewicht zugrunde
zu legen. Das Gewicht der Umschließungen ist daher nicht zu berücksichtigen.
5. Zu Frage III. Es ist das im Erhebungsjahre geförderte Erdöl, nicht auch der Bestand
aus früheren Jahren anzugeben.
Der Wert der Förderung ist gleich dem Werte ab Erdölfeld des gesamten Absatzes gemäß
Frage IV zuzüglich oder abzüglich desjenigen Wertbetrags, der für den Mehr= oder Minderbestand
an den einzelnen Erdölsorten am Ende des Erhebungsjahrs gegenüber dem Ende des Vorjahrs zu
berechnen ist. Der zuzuzählende oder in Abzug zu bringende Wert der Bestandsdifferenz ist für die
einzelnen Erdölsorten unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Verkaufspreise oder Marktpreise oder,
falls letztere für das an eigene Werke abgegebene Erdöl nicht bestehen, der nach den Bestimmungen
in Ziffer 6 Abs. 3 berechneten Preise zu ermitteln.
6. Zu Frage IV. Der Wert des Absatzes ist für das Erdöl ohne Umschließung ab Erdöl-
feld anzugeben. Der Wert des selbst verbrauchten Erdöls ist unter Zugrundelegung der für dieses
Ol in Frage kommenden durchschnittlichen Verkaufspreise oder, wo tatsächliche Verkäufe nicht
stattgefunden haben, der entsprechenden Marktpreise zu berechnen.
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