Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Dieser Teil des Fragebogens kann abgetrennt werden. 
Exlüuterungen zum Frugebogen Nr. 5 
Alsphaltsteinbrüche. 
1. Als Asphaltsteinbruch im Sinne dieses Fragebogens ist jede selbständige Be- 
triebsanlage mit Produktenförderung anzusehen. Für jede derartige Betriebsanlage ist ein 
Fragebogen auszufüllen. 
2. Jede Frage ist zu beantworten. Ein leerer Raum darf hinter keiner Frage bleiben, 
weil sonst Zweifel darüber erweckt werden, ob die Frage überhaupt gelesen worden ist. 
u Frage I. Es sind die von Ihnen für Ihren Asphaltsteinbruch der Berufsgenossenschaft 
mitzeteilten, i Ihrer Arbeiter= und Lohnnachweisung aufgeführten Zahlen — Zahl der durchschnittlich 
im Laufe des Jahres beschäftigt gewesenen gesetzlich und freiwillig versicherten Personen und deren 
Löhne und Gehälter — anzugeben. Enthalten die Zahlen für die Berufsgenossenschaft auch die 
in anderen Betrieben beschäftigt gewesenen Personen und deren Löhne und Gehälter, so sind, 
soweit möglich, die auf diese anderen Betriebe entfallenden Personen und deren Löhne und Gehälter 
abzuziehen. Hierbei können, falls eine Trennung der in den verschiedenen Betrieben beschäftigt ge- 
wesenen Personen und deren Löhne und Gehälter sich nicht auf Grund der Geschäftsbücher ermöglichen 
läßt, die Angaben schätzungsweise gemacht werden. 
4. Zu Frage II. Es sind die im Erhebungsjahre geförderten Asphaltgesteine, nicht auch der 
Bestand aus früheren Jahren anzugeben. 
Unter durchschnittlichem Asphaltgehalt ist der auf Grund der chemischen Analyse ermittelte 
durchschnittliche Asphaltgehalt (Bitumengehalt) zu verstehen. Sollte für die Asphaltgesteine der 
Asphaltgehalt in Prozenten nicht besonders ermittelt worden sein, so genügt schätzungsweise Angabe. 
Der Wert für die Asphaltgesteine ab Asphaltsteinbruch ist zu ermitteln aus den gewonnenen 
Mengen und Sorten unter Zugrundelegung: 
a) der beim Verkaufe tatsächlich fakturierten Preise nach Abzug des Skonto, 
b) der Marktpreise beim Absatz an eigene Werke. 
Die Verkaufsspesen sind nicht in Abzug zu bringen. 
Gibt es für das aus eigenen Steinbrüchen stammende Asphaltgestein keinen Marktpreis, so ist 
der für diese Erhebung einzusetzende Wert aus dem Werte der hergestellten Erzeugnisse zu berechnen. 
Zu diesem Zwecke sind von dem Werte der Erzeugnisse ab Asphaltfabrik die gesamten Fabrikations- 
unkosten in Abzug zu bringen. Dazu sind nicht nur die Löhne und Gehälter für Arbeiter und Beamte 
der Asphaltfabrik sowie der Wert der Arbeit des Unternehmers zu rechnen, sondern auch die Kosten für 
die von anderwärts bezogenen und verarbeiteten Stoffe und die verbrauchten anderen Stoffe (Brenn- 
stoffe usw.), die Aufwendungen für Verzinsung und Abschreibung der Fabrikanlage (Gebäude, Maschinen 
und Geräte) und die sonstigen Unkosten. 
Bei Ermittelung des Wertes der zu Lager genommenen Mengen ist nicht der Selbstkostenpreis, 
sondern ein rechnungsmäßiger Preis einzusetzen, der sich aus den Durchschnittspreisen ergibt, 
die für die wirklich abgesetzten Asphaltgesteinssorten gleicher Art im Laufe des Jahres fakturiert worden 
sind, oder aus den Marktpreisen oder aus den nach den vorstehenden Bestimmungen berechneten 
Preisen, wenn das Asphaltgestein an eigene Werke abgesetzt worden ist. 
5. Es wird ausdrücklich zugesichert, daß eine Veröffentlichung der Angaben der 
einzelnen Betriebe oder eine Benutzung der Angaben zu anderem als dem statistischen 
Zwecke nicht stattfindet. 
 
	        
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