Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

der Staatsfiscus ist, soweit ihm ein Compensationsrecht zusteht, befugt, ein höheres Quantum 
als ein Dritttheil zu seiner Befriedigung zu ziehen. 
870. 
Gegenwärtige Verordnung ist auch auf die bereits angestellten Militärpersonen aller 
Grade anzuwenden, und findet hiervon nur dann eine Ausnahme statt, wenn 
a) ein Offizier oder höherer Militärbeamter künftighin bei seiner Verabschiedung nach den 
Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung gar keinen Anspruch auf Pension haben 
sollte, während er einen solchen am Tage der Publication dieser Verordnung nach den 
bisherigen gesetzlichen Bestimmungen hatte, oder wenn 
b) ein Offizier oder höherer Militärbeamter künftig bei seiner Verabschiedung nach den 
Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung einen Anspruch auf geringere Pension haben 
sollte, als er gehabt haben würde, wenn er am Tage der Publication dieser Verord— 
nung nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen pensionirt worden wäre. 
In diesen Fällen bewendet es hinsichtlich der Feststellung und Berechnung der 
Pension bei den zeitherigen gesetzlichen Vorschriften. 
Auf die vor Erlaß dieser Verordnung bereits entsetzten, entlassenen, oder in Pension oder 
Wartegeld gestellten Individuen leiden die neuen Bestimmungen keine Anwendung. 
V71. 
Die Gesetze vom 17. December 1837, 24. März 1852 und 15. Februar 1867 
gelangen durch gegenwärtige Verordnung, insoweit nicht in dieser selbst etwas Anderes bestimmt 
worden ist, außer Wirksamkeit, und ist Unser Kriegsministerium mit weiterer Ausführung 
der letzteren beauftragt. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung vollzogen und Unser Königliches Siegel vor- 
drucken lassen. 
Dresden, am 14. Februar 1868. 
Johann. 
S Alfred von Fabrice.
	        
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