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(5) Der Anspruch auf Zahlung oder Rückzahlung des Frachtzuschlags ver-
jährt in einem Jahre. Die Verjährung beginnt bei Ansprüchen auf Zahlung
des Frachtzuschlags mit der Zahlung der Fracht oder wenn eine Fracht nicht zu
zahlen war, mit der Auflieferung des Gutes; bei den Ansprüchen auf Rück-
zahlung beginnt sie mit der Zahlung des Zuschlags. Gehemmt oder unterbrochen
wird die Verjährung gemäß den Bestimmungen im § 71 Abs. (2).
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Abschluß des Frachtvertrags.
(1) Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald die Abfertigungsstelle das
Gut mit dem Frachtbriefe zur Beförderung angenommen hat. Als Zeichen der
Annahme ist dem Frachtbriefe der Tagesstempel der Abfertigungsstelle aufzu-
drücken. Mit diesem Stempel ist auch jedes der nach § 56 Abs. (5) dem Fracht-
brief etwa angefügten Blätter zu versehen.
(2) Die Abstempelung hat nach vollständiger Auflieferung des im Fracht-
briefe verzeichneten Gutes und nach Entrichtung der vom Absender voraus
zu bezahlenden Beträge unverzüglich, auf Verlangen des Absenders in seiner
Gegenwart, zu erfolgen.
(3) Der abgestempelte Frachtbrief dient als Beweis für den Frachtvertrag.
(4) Bei den vom Absender verladenen Gütern dienen die Angaben des
Frachtbriefs über das Gewicht und die Anzahl der Stücke nur dann als Beweis
gegen die Eisenbahn, wenn sie die Stücke nachgewogen oder nachgezählt und
dies im Frachtbriefe beurkundet hat.
(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Verlangen des Absenders die An-
nahme des Gutes unter Angabe des Tages, an dem es zur Beförderung an-
genommen ist, auf einem ihr mit dem Frachtbriefe vorgelegten Frachtbriefduplikate,
das als solches zu bezeichnen ist, zu bescheinigen. Die Ausstellung eines Duplikats
ist auf dem Frachtbriefe durch Stempelaufdruck zu beurkunden.
(6) Das Duplikat hat nicht die Bedeutung des Frachtbriefs oder eines
Ladescheins.
(7) Bei Gütern, die nicht in ganzen Wagenladungen aufgegeben werden,
kann mit Zustimmung des Absenders an Stelle des Duplikats ein Aufnahme-
schein ausgestellt werden, der dieselbe rechtliche Bedeutung wie das Duplikat hat.
(8) Auf Verlangen des Absenders ist die Annahme des Gutes auch in
anderer Form, zum Beispiel durch Unterstempelung eines Eintrags in einem
Quittungsbuch oder dergleichen zu bescheinigen. Eine solche Bescheinigung hat
nicht die Bedeutung eines Frachtbriefduplikats.
§ 62.
Verpackung und Bezeichnung.
(1) Das Gut muß, soweit es seine Natur erfordert, gegen Verlust,
Minderung oder Beschädigung sicher verpackt sein.