Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

§ 33 N. V. C. 
& = N. V. O. 
88391, 396 R.V. O. 
77. 
306 Abs. 1, 2 
N. V.O. 
402 N. . O. 
5ß# N.# D. 
103 R. V. C. 
— 244 — 
II Für diejenigen, welche zwischen zwei Zahltagen Mitglieder der Kasse werden oder aus 
ihr austreten, ist der Beitrag an dem nächstfolgenden Zahlungstage zu entrichten oder zurückzuzahlen. 
oder 
53 B (32 B). 
1 Die Beiträge für Versicherungspflichtige sind (.woöchentlich) (tlam jeden Monats) 
nachträglich an den vom Vorstand bestimmten Stunden vom Arbeitgeber einzuzahlen. Ver- 
sicherungsberechtigte haben die Beiträge zu der gleichen Zeit selbst einzuzahlen. 
I! Scheidet ein Mitglied zwischen zwei Zahltagen aus der Kasse aus, so kann der Beitrag 
schon vor Ablauf der Beitragszeit eingezogen werden. 
g 54. 
Rückstände werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. Dem Beitreibungsverfahren geht 
eine (schriftliche) Mahnung voran, für die eine Mahngebühr erhoben wird. Diese beträüt 
und wird wie die Rückstände beigetrieben. 
8 55 (34). 
Die versicherungspflichtigen Kassenmitglieder müssen sich bei der Lohnzahlung ihre 
Beitragsteile vom Barlohn abziehen lassen. Die Arbeitgeber dürfen die Beitragsteile nur auf 
diesem Wege wieder einziehen. Die Abzüge für Beitragsteile sind gleichmäßig auf die Lohn— 
zeiten zu verteilen, auf die sie fallen. Die Teilbeträge dürfen ohne Mehrbelastung der Ver— 
sicherten auf volle zehn Pfennig abgerundet werden. Sind Abzüge für eine Lohnzeit unterblieben, 
so dürfen sie nur bei der Lohnzahlung für die nächste Lohnzeit nachgeholt werden, wenn nicht 
die Beiträge ohne Verschulden des Arbeitsgebers verspätet entrichtet worden sind. 
il Steht der Versicherte gleichzeitig in mehreren versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen, 
so haften die Arbeitgeber als Gesamtschuldner für die vollen Beiträge. Jeder Arbeitgeber kann 
beim Versicherungsamte die Verteilung der Beiträge beantragen. 
inl Arbeitgeber, die sich im Zwangsbeitreibungsverfahren als zahlungsunfähig erwiesen 
haben, und für die eine Anordnung, nur ihren Beitragsteil einzuzahlen (§ 398 Abs. 1 der 
Reichsversicherungsordnung), nicht getroffen ist, haben die abgezogenen Beitragsteile der von 
ihnen beschäftigten Versicherungspflichtigen spätestens binnen drei Tagen an die Kasse abzuführen. 
Bei Arbeitsunfähigkeit sind für die Dauer der Krankenhilfe keine Beiträge zu entrichten. 
Das Gleiche gilt während des Bezugs des Wochen- und des Schwangerengeldes. 
857. 
Von Arbeitgebern, die 
1. Ausländer sind und innerhalb des Kassenbezirkes keine feste Betriebsstätte haben, 
2. sich innerhalb der letzten (zwölf) Monate in einem Zwangsbeitreibungsverfahren 
als zahlungsunfähig erwiesen haben, 
3. im Inland keine feste Betriebsstätte haben und sich nur vorübergehend im Kassen— 
bezirk aufhalten, 
Zu 8 54 Sas 2. Wo landesgesetzlich ein Mahnverfahren vorgeschrieben ist, fällt diese Bestimmung weg 
(§8 25 Abs. 2 der Reichebecricheruengeodda lele. Es wird sich alsdann für die Kasse empfehlen, vor Einleitung des 
landesgesetzlich vorgeschriebenen Mahnverfahrens dem Zahlungspflichtigen nur einmal und nur mit kurzer Frist eine 
Zahlungsaufforderung zugehen zu lassen. 
Zu § 55. Zu vergleichen die Strafvorschrift im § #32 der Reichsversicherungsordnung. 
Zu § 55 Abs. 3. Die aus Grund des §5 398 der Neichsversicherungsordnung erlassene Anordnung muß 
den Arbeitgeber, für den sie gilt, nach Namen, Wohnort und Geschaftsbetrieb bezeichnen. Sie wird ihm sowie der 
Polizeibehörde seines Wohnorts und des davon etwa getrennten Betriebssitzes mitgeteilt (§ 399 der Reichs- 
versicherungsordnung).
	        
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