128 Abs. 1
R. V.O.
88 1694, 1696
R. VD.
58 130, 1651, 1679
405 R.V.D.
8377 R. V. D.
— 258 —
i Gegen die Entscheidungen des Versicherungsamts ist binnen einem Monat nach der Zu-
stellung das Rechtsmittel der Berufung an das Oberversicherungsamt (Spruchkammer) zulässig.
m Gegen die Urteile der Spruchkammer ist Revision an das Reichsversicherungsamt in
Berlin (Landesversicherungsamt in . . . ... ) zulässig. Sie ist ausgeschlossen, wenn es sich
handelt um:
1. die Höhe des Kranken-, Haus= oder Sterbegeldes,
2. Unterstützungsfälle, in denen der Kranke nicht oder weniger als acht Wochen arbeits-
unfähig war,
3. Wochenhilfe,
4. Familienhilfe,
5. Abfindung,
6. Kosten des Verfahrens.
Der
Antrag auf Entscheidung des Versicherungsamts und die Rechtsmittel bewirken
Aufschub nur, wenn es sich um Kapitalabfindung (§8 217, 218 der Reichsversicherungsord-
nung) handelt.
§ 100 (69).
! Entsteht zwischen dem Arbeitgeber und seinen Beschäftigten Streit über die Berechnung
und Anrechnung ihrer Beitragsteile, so entscheidet endgültig das Versicherungsamt (Beschlußausschuß).
I Entsteht zwischen einem Arbeitgeber oder einem Versicherten oder bisher Versicherten
oder einem zu Versichernden und der Kasse Streit über das Versicherungsverhältnis oder über
die Verpflichtung, Beiträge zu leisten, einzuzahlen oder zurückzuzahlen, so entscheidet das Ver-
sicherungsamt (Beschlußausschuß) und auf Beschwerde endgültig das Oberversicherungsamt.
X. Beauffichtigung der Kasse.
8 101 (70).
Die Aufsicht über die Kasse führt das Versicherungsamt nach den Vorschriften der Reichs-
versicherungsordnung.